Rn. 1029
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 26 EStG stellt Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten nicht in beliebiger Höhe frei, sondern nur bis zu einem bestimmten Betrag. Dieser beträgt (s Rn 960c):
VZ | Betragshöhe pa |
---|---|
Ab 2008 bis einschließlich 2012 | 2 100 EUR |
Ab 2013 | 2 400 EUR |
Ab 2021 | 3 000 EUR |
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