Rn. 1029

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 26 EStG stellt Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten nicht in beliebiger Höhe frei, sondern nur bis zu einem bestimmten Betrag. Dieser beträgt (s Rn 960c):

 
VZ Betragshöhe pa
   
Ab 2008 bis einschließlich 2012 2 100 EUR
Ab 2013 2 400 EUR
Ab 2021 3 000 EUR

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