Rn. 960a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 26 S 1 EStG (sog "Übungsleiterpauschale" – der Begriff ist allerdings mE irreführend) befreit folgende Einnahmen aus nebenberuflicher (s Rn 1010ff) Tätigkeit in gewissem Umfang (s Rn 961) von der ESt:

(1) als Übungsleiter oder vergleichbare Tätigkeit
(2) als Ausbilder oder vergleichbare Tätigkeit
(3) als Erzieher oder vergleichbare Tätigkeit
(4) als Betreuer oder vergleichbare Tätigkeit
(5) aus künstlerischer Tätigkeit
(6) aus der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
 

Rn. 960b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Im Umkehrschluss ergibt sich: Liegen diese Tätigkeitsbereiche nicht vor, greift § 3 Nr 26 EStG nicht ein (BFH vom 31.01.2017, IX R 10/16, BStBl II 2018, 571), etwa bei Erhebungsbeauftragten zur Durchführung des Zensus 2011 (OFD Ffm vom 22.02.2012, DStR 2012, 657; auch s Rn 447).

 

Rn. 960c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Steuerbefreiung ist betragsmäßig begrenzt (Freibetrag) auf

 
ab VZ 2008 EUR 2 100 pa
ab VZ 2013 EUR 2 400 pa
ab VZ 2021 EUR 3 000 pa
 

Rn. 960d

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Ferner verlangt § 3 Nr 26 S 1 EStG, dass diese nebenberufliche Tätigkeit erfolgt im Dienst oder Auftrag (s Rn 965ff)

  • einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, oder
  • einer unter § 5 Abs 1 Nr 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 5254 AO).

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