Rn. 1037

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

 

Beispiel:

Ein StPfl erzielt im VZ 2022 Einnahmen iSd § 3 Nr 26 EStG iHv EUR 6 500 und hatte nachweisbare WK von EUR 3 500. Weitere Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit hat er nicht.

 
Einnahmen EUR 6 500
Steuerfrei nach § 3 Nr 26 EStG EUR 3 000
Stpfl daher EUR 3 500
Nachgewiesene WK EUR 3 500

Wegen § 3 Nr 26 S 2 EStG sind nur abziehbar: EUR 3 500 ./. EUR 3 000 = EUR 500.

Zusätzlich aber erhält der StPfl den WK-Pauschbetrag iHv EUR 1 200, sodass die stpfl Einkünfte null betragen (H 3.26 EStH 2021 iVm R 3.26 Abs 9 S 2 LStR 2023).

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