fa) Betriebliche Hardware

 

Rn. 1680

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Es muss sich um "betriebliche" Hardware handeln, dh muss zum Betrieb des ArbG "gehören" (BT-Drucks 14/4626, 3), einerlei, ob diese im Eigentum des ArbG stehen oder von diesem nur geleast/gemietet sind (glA H 3.45 LStH 2023 Bsp. 1; Harder-Buschner, NWB F 6, 4207; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 45 EStG Rz 6). Nach engerer Auffassung muss der ArbG wirtschaftlicher Eigentümer iSd § 39 AO sein (wohl dieser Auffassung zuneigend FG München vom 20.11.2020, 8 K 2654/19, DStRK 2021, 281, Rev, als unbegründet zurückgewiesen durch BFH vom 23.11.2022, VI R 49/20, BFH/NV 2023, 373). Ob diese beim ArbG bilanziert wird oder nicht, spielt mE keine Rolle, auch nicht, in welchem Umfang der ArbG sie einsetzt oder ob das Gerät auf den Namen des ArbN beim Provider angemeldet ist (Letzteres könne aber ein Indiz für eine Übereignung sein, dazu s Rn 1675a). Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 45 EStG Rz 7 meint, "betrieblich" sei auch erfüllt, wenn der ArbG den ArbN als Vermieter oder Kapitalanleger beschäftigt (mE zweifelhaft).

 

Rn. 1680a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Ob es Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) ist, wenn der ArbN sein gebrauchtes Handy dem ArbG für EUR 1 verkauft und der ArbG danach iRe Nutzungsüberlassungsvertrages das Handy dem ArbN auch zur privaten Nutzung wieder zur Verfügung stellt und die Kosten für den Mobilfunkvertrag und für Wartung/Reparatur übernimmt, ist vom BFH zu klären. Das FG München vom 20.11.2020, 8 K 2654/19, DStRK 2021, 281, Rev als unbegründet zurückgewiesen durch BFH vom 23.11.2022, VI R 49/20, BFH/NV 2023, 373 sah keinen Gestaltungsmissbrauch vorliegen (aA für einen ähnlichen Fall H 3.45 LStH 2023 Bsp. 2).

fb) Keine private Hardware des ArbN

 

Rn. 1681

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Privatnutzung der Privat-Hardware des ArbN erfasst die Vorschrift nicht (§ 3 Nr 45 S 1 EStG ist insoweit auch nicht analog anzuwenden, BFH BStBl II 2004, 958), ggf kommt aber eine Pauschalierung der LSt nach § 40 Abs 2 S 1 Nr 5 EStG in Frage (s Rn 1697ff). Erstattet der ArbG dem ArbN daher die Kosten seines privaten Internetanschlusses, so ist dies nicht nach § 3 Nr 45 S 1 EStG steuerfrei (BFH BStBl II 2006, 715).

fc) Die erfasste Hardware zur Privatnutzung

fca) Allgemeines

 

Rn. 1682

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 45 S 1 EStG betrifft die Privatnutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte sowie Zubehör dazu.

fcb) Betriebliche Datenverarbeitungsgeräte

 

Rn. 1682a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die ursprüngliche und jetzt rückwirkend geänderte Fassung (s Rn 1672) des § 3 Nr 45 S 1 EStG stellte nur die Vorteile der Privatnutzung betrieblicher "Personalcomputer" steuerfrei. Darunter waren in weiter Auslegung der Vorschrift auch Notebooks zu verstehen (glA Vosskuhl/Wenzel, NWB Nr 21/2009, 1575), sie umfasste auch das Zubehör (Netzteil, Bildschirm, Taschen usw), R 3.45 S 2 LStR 2023; Hechtner NWB 15/2012, 1216.

Die Begriffserweiterung ganz allgemein auf (jegliche)"Datenverarbeitungsgeräte" ist unter dem Gesichtspunkt der technischen Weiterentwicklung zu sehen. Der Gesetzgeber möchte damit nicht nur PC einbeziehen, sondern auch etwa Smartphones oder Tablet-PC (BT-Drucks 17/8867, 12; Hechtner NWB 15/2012, 1216; Nacke, NWB 21/2013, 1645). Dies ist zu begrüßen und beugt hoffentlich Streitigkeiten über die Auslegung vor. Die Vorschrift sollte damit technisch für die nächsten Jahre "gerüstet" sein. Nacke, NWB 21/2013, 1645 will auch MP3-Player und E-Book-Reader begünstigt sehen.

 

Rn. 1682b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Eine Übersicht, welche Geräte begünstigt sind, bringt s Rn 1684a.

fcc) Betriebliche Telekommunikationsgeräte

 

Rn. 1683

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Dieser Begriff wurde durch das Gesetz zur Änderung des GemeindefinanzreformG und von steuerlichen Vorschriften (s Rn 1672) nicht verändert. Der Begriff umfasst sowohl Festnetz- als auch Mobilgeräte ("Handys", ebenso R 3.45 S 3 LStR 2023), auch Faxgeräte sowie das dazugehörige Zubehör (etwa Handytasche), vgl § 40 Abs 2 Nr 5 S 1 Hs 2 EStG.

 

Rn. 1683a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Keine "Telekommunikationsgeräte" sind zB

  • Bordcomputer eines Pkw, die lediglich fahrzeugbezogene Daten speichern (os, DB 2002, 121),
  • werkseitig (ins Kfz) eingebaute Navigationsgeräte, da kein selbstständiges WG (BFH BStBl II 2005, 563 mit Anm Bergkemper, FR 2005, 894; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 45 EStG Rz 4; Hechtner, NWB 15/2012, 1216).
 

Rn. 1684

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Eine Übersicht, welche Geräte begünstigt sind, bringt s Rn 1684a.

fcd) Liste der begünstigten Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte

 

Rn. 1684a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die FinVerw stellt eine Liste auf, welche Geräte begünstigt sind und welche nicht (H 3.45 LStH 2023):

 
Beschreibung des Geräts begünstigt idR nicht begünstigt
Autotelefon X  
Digitaler Videocamcorder   X
Digitalkamera   X
E-Book-Reader   X
Gebrauchsgegenstand mit eingebautem Microchip   X
Handy X1  
Konsole   X
Laptop X X
MP3-Player   X
Personal Computer X  
Pkw-Navi (vorinstalliert)   X
Smartphone X1  
Smart TV   X
Spielautomat   X
Tablet X  

1 ebenso FG München vom 20.11.2020, 8 K 2654/19, DStRK 2023, 281 Rev als unbegründet zurückgewiesen durch BFH vom 23.11.2022, VI R 49/20, BFH/NV 2023, 373

fce) Das Zubehör zu betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und betrieblichen Telekommunikationsgeräten

 

Rn. 1685

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Insoweit handelt es sich um eine rückwirk...

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