Rn. 1675

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 45 S 1 EStG kann nur die Privatnutzung der Geräte erfassen, da die betriebliche Nutzung derselben kein stpfl Arbeitslohn sein kann. Wo die Privatnutzung erfolgt, ist ohne Belang, dh entweder am Arbeitsplatz des ArbN im Betrieb oder zuhause in seiner Wohnung (glA R 3.45 S 3 LStR LStR 2023; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 45 EStG Rz 3), indem er etwa das Notebook seines ArbG dorthin mitnimmt oder auch unterwegs. Es kommt auch nicht darauf an, wie hoch der Anteil der Privatnutzung an der Gesamtnutzung der Geräte ist (R 3.45 S 1 LStR 2023; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 45 EStG Rz 3; Vosskuhl/Wenzel, NWB Nr 21/2009, 1575), ggf kann das Gerät auch dem ArbN ausschließlich (glA Niermann, DB 2001, 170) zur Privatnutzung überlassen werden.

 

Rn. 1675a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Allerdings ist die Übereignung selbst (nicht von § 3 Nr 45 S 1 EStG erfasst (R 3.45 S 4 LStR 2023; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 45 EStG Rz 6). Zur Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40 Abs 2 S 1 Nr 5 EStG in diesem Fall s Rn 1697 ff und Herrler/Herrler, NWB 6/2019, 350.

 

Rn. 1675b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Begriff "private Nutzung" ist mE weit zu fassen, also auch die private Nutzung durch dem ArbN nahestehende Personen wie Ehegatte und Kinder ist gemeint (Vosskuhl/Wenzel, NWB Nr 21/2009, 1575).

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