Rn. 1697

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der durch Gesetz zur Änderung des VersicherungsaufsichtsG vom 21.12.2000 (BGBl I 2000, 1857) ebenfalls – rückwirkend – ab VZ 2000 eingefügte § 40 Abs 2 S 1 Nr 5 EStG ermöglicht es dem ArbG, einen pauschalen LSt-S von 25 % zu erheben, soweit er den ArbN zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang, ebenso für Zuschüsse des ArbG, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des ArbN für die Internetnutzung gezahlt werden.

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