Lohnsteuer-Gestaltungsmodell mit Handy-Veräußerung an den Arbeitgeber ist zulässig
Die Vorteile aus der privaten Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Die Steuerfreiheit für die Privatnutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte durch die Mitarbeitenden ist dabei unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber mindestens das wirtschaftliche Eigentum an den überlassenen Geräten hat.
Kauf des Privathandys durch den Arbeitgeber
Im mehreren aktuellen Streitfällen waren die Mobiltelefone zunächst im Eigentum der Beschäftigten. Deshalb schloss der Arbeitgeber Kaufverträge zum Erwerb der Handys ab - zu Preisen zwischen 1 Euro und 6 Euro. Die erworbenen Geräte wurden den Mitarbeitenden unmittelbar danach wieder zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Mit der - zeitgleich mit dem Handy-Kaufvertrag abgeschlossenen - "ergänzenden Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten" kamen die Vertragsparteien überein, dass der Arbeitgeber auch die für das Mobiltelefon entstehenden Kosten des Mobilfunkvertrags (Grundgebühr, Verbindungsentgelte) teilweise übernimmt.
Steuerfreiheit für Handygebühren zunächst ausgeschlossen
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die Übernahme der Handygebühren nicht steuerfrei habe erfolgen können, da es sich um einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) gehandelt habe. Der Verkauf der Mobiltelefone zu derart geringen Preisen sei lediglich wegen der damit verbundenen Inanspruchnahme der Steuerbefreiungsvorschrift erfolgt.
Die übernommenen Unkosten für die Handynutzung stellten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Für die Steuer sollte der Arbeitgeber haften, woraufhin dieser Klage erhob.
Urteile des FG München: Anwendung der Steuerbefreiung zulässig
Bereits das Finanzgericht München als Erstinstanz war der Auffassung des Finanzamts nicht gefolgt (Urteile vom 20. November 2020 - 8 K 2654/19, 8 K 2655/19 und 8 K 2656/19). Für die Anwendung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 45 EStG sei es unerheblich, zu welchem Kaufpreis der Arbeitgeber die danach an die Mitarbeitenden zur Nutzung überlassenen Geräte erworben habe.
Revision zurückgewiesen – BFH bestätigt Steuerfreiheit
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun auch die Revisionen der Finanzverwaltung gegen die erstinstanzlichen Urteile zurückgewiesen und die Gestaltung anerkannt. Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch dann steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG), wenn
- der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind,
- von den Beschäftigten zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und
- er das Mobiltelefon den Mitarbeitenden unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt.
(Vergleiche BFH-Urteile vom 23. November 2022, VI R 49/20, VI R 50/20 und VI R 51/20).
Bei den Mobiltelefonen nebst den dazugehörenden Netzteilen, die der Arbeitgeber als Kläger den Beschäftigten überlassen hat, handelt es sich um Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör im Sinne von § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG. Die Mobiltelefone und Netzteile stellen nach Auffassung der Richter auch betriebliche Geräte des Klägers dar, sodass die Steuerbefreiung anwendbar war.
Den abgeschlossenen Kaufverträgen über die Mobiltelefone war die steuerliche Anerkennung nicht nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu versagen. Das wäre nur dann der Fall, wenn es an einem natürlichen Interessengegensatz der Vertragsparteien fehlt. Zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten kann jedoch ein Interessengegensatz regelmäßig angenommen werden.
Die Verkäufe der Mobiltelefone zu Kaufpreisen zwischen 1 Euro und 6 Euro stellten auch keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) dar. Die Kaufverträge und die darauf beruhende Übereignung der Geräte an den klagenden Arbeitgeber waren nach Auffassung der Richter die wirtschaftlich angemessene, einfache und zweckmäßige Möglichkeit, dem Kläger betriebliche Mobiltelefone zu verschaffen. Der Arbeitgeber konnte anschließend die betrieblichen Mobiltelefone nebst Zubehör steuerfrei überlassen und darüber hinaus die von den Mitarbeitenden aufgewandten Kosten für die private Nutzung der betreffenden Geräte steuerfrei erstatten.
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