da) Überblick

 

Rn. 44

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 1 Buchst c EStG stellt von der ESt frei:

 
Gegenstand der Steuerfreiheit Rechtsgrundlage
Übergangsgeld nach den §§ 20, 21 SGB VI § 3 Nr 1 Buchst c EStG Fall 1
Geldleistungen nach den §§ 10, 3639 ALG § 3 Nr 1 Buchst c EStG Fall 2

db) Übergangsgeld nach den §§ 20, 21 SGB VI

 

Rn. 44a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Übergangsgelder sind in verschiedenen Büchern des SGB vorgesehen. Dabei ist für die Einordnung in § 3 Nr 1 EStG wie folgt zu unterscheiden:

 
Übergangsgeld nach SGB III (§ 118 Nr 1, §§ 119121)

Steuerfrei nach § 3 Nr 2 Buchst a EStG (s Rn

117 k, 117l)
Übergangsgeld nach SGB VI (§§ 20, 21) Steuerfrei nach § 3 Nr 1 Buchst c EStG (s Rn 44b44d)
Übergangsgeld nach SGB VII (§ 49) Steuerfrei nach § 3 Nr 1 Buchst a EStG (s Rn 37k
Übergangsgeld nach SGB IX (§ 44 Abs 1 Nr 1, § 65 Abs 1 Nr 3, 66) Steuerfrei nach § 3 Nr 2 Buchst a EStG (s Rn 117r)
 

Rn. 44b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 20 SGB VI regelt die Anspruchsvoraussetzungen für das Übergangsgeld, § 21 SGB VI deren Höhe und Berechnung.

 

Rn. 44c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Übergangsgelder nach §§ 20, 21 SGB VI erhalten Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die

  • von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten und
  • bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen entweder (= alternativ)

    • Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
    • Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder iF des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
 

Rn. 44d

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Aus der Formulierung "nach dem SGB VI" ergibt sich, dass von einem ausländischen Versicherungsträger gezahltes Übergangsgeld nicht nach § 3 Nr 1 Buchst c EStG Fall 1 steuerfrei wäre (so noch BFH vom 20.12.1997, VI R 150/97, nv). Diese Rechtslage wäre nicht europarechtskonform. Nunmehr (ab VZ 2015) ist die Steuerbefreiung durch § 3 Nr 2 Buchst e (s Rn 119fff) ausdrücklich für EU-ansässige ausländische Rechtsträger mit einer vergleichbaren Leistung geregelt. Für solche Leistungen eines im Drittlandsgebiet ansässigen Versicherungsträgers würde dagegen eine Steuerfreiheit ausscheiden.

dc) Geldleistungen nach §§ 10, 36–39 ALG (§ 3 Nr 1 Buchst c EStG Fall 2)

dca) Allgemeines

 

Rn. 45

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Zum Leistungskatalog des § 23 Abs 1 Nr 2 SGB IRn 42e. Zur Steuerfreiheit von Sachleistungen nach dem ALG durch § 3 Nr 1 Buchst b EStG Fall 3 s Rn 42bff.

dcb) Geldleistungen nach den §§ 10, 36–39 ALG

 

Rn. 45a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 10 ALG verweist für Umfang und Ort der Leistungen nach dem ALG weitgehend auf Vorschriften des SGB VI. Soweit es sich um Geldleistungen nach § 10 ALG handelt, sind diese daher nach § 3 Nr 1 Buchst c EStG Fall 3 steuerfrei (Sachleistungen sind nach § 3 Nr 1 Buchst b EStG Fall 3 steuerfrei), auch s BMF vom 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087 Rz 201.

 

Rn. 45b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§§ 3639 ALG betrifft die Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft:

 
Regelungsgegenstand Rechtsgrundlage
Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen § 36 ALG
Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts § 37 ALG
Überbrückungsgeld § 38 ALG
Betriebs- und Haushaltshilfe in anderen Fällen § 39 ALG
 

Rn. 45c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Betriebs- und Haushaltshilfe erfolgt dabei:

 

Rn. 45d

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Aufzählung in § 3 Nr 1 Buchst c EStG Fall 2 ist abschließend, dh, Geldleistungen, die nicht unter die §§ 10, 3639 ALG fallen, sind nicht nach dieser Vorschrift steuerfrei.

 

Rn. 45e

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

 

Beispiele für Fälle des § 3 Nr 1 Buchst c EStG Fall 2:

  • Kostenerstattung für Betriebs- und Haushaltshilfe bei medizinischer Rehabilitation (§ 10 Abs 1 S 2, Abs 3 S 2 ALG)
  • Kostenerstattung für Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit (§ 36 Abs 1 S 2 ALG)
  • Kostenerstattung für Betriebs- und Haushaltshilfe bei Schwangerschaft (§ 36 Abs 2 Nr 1 ALG)
  • Kostenerstattung für Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts für den überlebenden Ehegatten (§ 37 SGB)

dcc) Vergleichbare ausländische Geldleistungen

 

Rn. 45f

St...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge