Rn. 117q

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Bsp dafür sind:

 

Rn. 117r

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Sonderformen des Kurzarbeitergeldes (wie etwa das Wintergeld) nach §§ 101–103 SGB gehören mE zu § 3 Nr 2 Buchst a EStG Fall 3, s Rn 117g. Die FinVerw ordnet auch Übergangsgelder nach §§ 44 Abs 1 Nr 1, 45 Abs 1 Nr 3, 46–52 SGB IX (zur Ergänzung der medizinischen Rehabilitation gewährt und zur Teilhabe am Arbeitsleben) darunter ein (R 3.2 Abs 4 LStR 2023), obwohl dies eigentlich vom Wortlaut der Vorschrift "nach dem Dritten Sozialgesetzbuch" nicht gedeckt ist.

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