Rn. 42b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

(1) Allgemeines

Die Bezugnahme lautet neben der gesetzlichen Rentenversicherung (= § 3 Nr 1 Buchst b EStG Fall 1 und 2) seit VZ 1995 auch "nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)". Es erfolgt somit eine Gleichstellung der Sachleistungen nach dem ALG mit denen nach der (allgemeinen) gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Rn. 42c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Wie bei den Leistungen aus der (allgemeinen) gesetzlichen Rentenversicherung ist es ohne Belang, ob sie an den ursprünglich Berechtigten oder an Hinterbliebene gewährt werden (H 3.1 EStH 2021 "Allgemeines").

 

Rn. 42d

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Leistung an einen pflichtig oder freiwillig (§ 4 ALG) Versicherten erbracht wird (wie bei der gesetzlichen Unfallversicherung, s Rn 37c, und der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung, s Rn 41c).

 

Rn. 42e

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

(2) Der Katalog des § 23 Abs 1 Nr 2 SGB I

 
Gegenstand der Leistung nach dem ALG Rechtsgrundlage
Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende und sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe

§ 23 Abs 1 Nr 2 Buchst a SGB I,

s auch § 7 ALG
Renten wegen Erwerbsminderung und Alters § 23 Abs 1 Nr 2 Buchst b SGB I
Renten wegen Todes § 23 Abs 1 Nr 2 Buchst c SGB I
Beitragszuschüsse § 23 Abs 1 Nr 2 Buchst d SGB I
Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft § 23 Abs 1 Nr 2 Buchst e SGB I
 

Rn. 42f

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Diese Aufzählung enthält sowohl Geld- als auch Sachleistungen. Nur Letztere (= Sachleistungen) sind jedoch durch § 3 Nr 1 Buchst b EStG Fall 1 steuerfrei gestellt.

 

Rn. 42g

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

(3) Sachleistungen

Wie bei den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Nr 1 Buchst b EStG Fall 1 (s Rn 41) sind auch bei Leistungen nach dem ALG nur Sachleistungen steuerfrei gestellt. §§ 1135a ALG betreffen lt Überschrift des 2. Abschnitts laufende Geldleistungen, diese sind somit nicht steuerfrei nach § 3 Nr 1 Buchst b EStG Fall 3. Allerdings stellt § 3 Nr 1 Buchst c EStG Geldleistungen nach den §§ 10, 3639 ALG steuerfrei. Infrage kommen daher für § 3 Nr 1 Buchst b Fall 3 EStG insbesondere Betriebs- und Haushaltshilfen nach den §§ 3639 ALG.

 

Rn. 42h

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Daraus ergibt sich für den Bereich der Betriebs- und Haushaltshilfen folgendes:

 
Qualifikation der Leistung Steuerliche Behandlung
Soweit als Sachleistung gewährt Steuerfrei nach § 3 Nr 1 Buchst b EStG Fall 3
Soweit als Geldleistung gewährt Steuerfrei nach § 3 Nr 1 Buchst c EStG Fall 2
 

Rn. 42i

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

(4) Geldleistungen nach dem ALG

Diese sind nicht nach § 3 Nr 1 Buchst b EStG Fall 3 steuerfrei, wohl aber nach § 3 Nr 1 Buchst c EStG, soweit die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind, dh nur solche nach § 10, 3639 ALG (s BMF vom 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087 Tz 201), s Rn 45f.

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