Die besonderen Leistungen umfassen

 

1.

das Übergangsgeld,

 

2.

das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,

 

3.

die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

[1] § 118 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022.

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