Rn. 410i
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Aufgrund der Formulierung "bis zu" handelt es sich um einen Freibetrag, keine Freigrenze (glA Jahn, NWB 46/2022, 3216). Vgl die gleiche Formulierung etwa in § 3 Nr 11a, 11b EStG oder die ähnliche in § 3 Nr 38, 39 EStG: "soweit … nicht übersteigt". Die Sonderleistung des ArbG, die EUR 3 000 übersteigt, ist somit stpfl Arbeitslohn.
Rn. 410j
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Aus "bis zu" und der Angabe des Zeitraums folgt zugleich, dass der ArbG
- nicht die EUR 3 000 voll ausschöpfen muss, sondern auch weniger zuwenden kann;
- die Gesamtzuwendung nicht in einem Betrag, sondern auch beliebig verteilt werden kann, aber nur innerhalb des Zeitraums nach s Rn 410g (Jahn, NWB 46/2022, 3216).
Rn. 410k
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Inflationsausgleichsprämie ist ArbG-bezogen, dh gilt für jedes Arbeitsverhältnis. Der ArbN kann daher auch mehrmals die Prämie erhalten, wenn er bei verschiedenen gleichzeitig oder auch nacheinander im Begünstigungszeitraum (s Rn 410g) beschäftigt ist (Jahn, NWB 46/2022, 3216).
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