Rn. 410g

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nur zwischen 26.10.2022 (das ist der Tag nach der Verkündung des Gesetzes) und 31.12.2024 gewährte Leistungen sind begünstigt. Damit ist genügend Zeit, um eine solche "Prämie" (im untechnischen Sinn) auszuzahlen. Dies ist zu begrüßen.

 

Rn. 410h

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Gemeint ist der Zufluss beim ArbN in diesem Zeitraum (glA Jahn, NWB 46/2022, 3216). Nach allgemeinen lohnsteuerlichen Regelungen ist dies der Tag der Erfüllung des Anspruchs des ArbN auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, also zB der Tag der Gutschrift auf dem Gehaltskonto des ArbN (Krüger in Schmidt, § 11 EStG Rz 16 (41. Aufl 2022)).

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