Rn. 397n

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Aus der Formulierung "bis zu" ist ersichtlich, dass es sich (wie zB auch bei § 3 Nr 11b EStG) um einen Freibetrag und nicht eine Freigrenze handelt. Die Sonderleistung des ArbG, die EUR 1 500 übersteigt, ist somit stpfl Arbeitslohn.

 

Rn. 397o

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Aus "bis zu" und der Angabe des Zeitraums folgt zugleich, dass der ArbG

  • nicht die EUR 1 500 ausschöpfen muss, sondern auch weniger zuwenden kann;
  • nicht die Gesamtzuwendung in einem Betrag leisten muss, sondern dass diese auch beliebig verteilt werden kann, jedoch nur innerhalb des Zeitraums nach s Rn 397k (Hörster, NWB 23/2021, 1652; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 11a EStG Rz 11).
 

Rn. 397p

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 11a EStG bezieht sich bekanntlich auf eine bestimmte Leistungsbeziehung, nämlich die zwischen einem (bestimmten) ArbN und einem (bestimmten) ArbG (s Rn 397i). Daher kann der Freibetrag mehrfach zur Anwendung kommen (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 11a EStG Rz 11). Hat der ArbN zwei verschiedene Arbeitsverhältnisse, kann er den Freibetrag sowohl gegenüber ArbG 1 als auch gegenüber ArbG 2 erhalten, sofern jeweils die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Nr 11a EStG erfüllt sind.

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