Rn. 397j

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Sonderleistung ist nicht zeitlich unbegrenzt steuerfrei gestellt. Gemeint ist der Zufluss beim ArbN in diesem Zeitraum. Nach allgemeinen lohnsteuerlichen Regelungen ist dies der Tag der Erfüllung des Anspruchs des ArbN auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, also zB der Tag der Gutschrift auf dem Gehaltskonto des ArbN (Krüger in Schmidt, § 11 EStG Rz 16 (41. Aufl)).

In diesem Zeitraum muss die Sonderleistung "gewährt" werden.

 

Rn. 397k

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der Zeitraum wurde mehrfach verlängert (s auch Hörster, NWB 23/2021, 1652):

 
Zeitraum Rechtsgrundlage
01.03.2020–31.12.2020 Art 2 Nr 1a, Art 6 Abs 1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-SteuerhilfeG vom 19.06.2020 (BGBl I 2020, 1385)
01.03.2020–30.06.2021 Art 2 Nr 1b, Art 50 Abs 4 des JStG 2020 (vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096)
01.03.2020–31.03.2022 Art 1 Nr 2, Art 15 Abs 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der KapSt (AbzugsteuerentlastungsmodernisierungsG vom 02.06.2021, BGBl I 2021, 1259)
 

Rn. 397l

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Zum Stand der Kommentierung (März 2023) war somit die Steuerfreistellung ausgelaufen und nur noch für die Vergangenheit relevant.

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