Rn. 397

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Mit BMF vom 09.04.2020, BStBl I 2020, 503, gestützt auf § 3 Nr 11 EStG (kritisch dazu Haupt, DStR 2020, 967, s auch Hechtner, NWB 17/2020, 1248 und NWB 21/2020, 1540) wurde geregelt, dass ArbG ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu EUR 1 500 steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren können. Begünstigt waren Corona-Sonderleistungen, die Beschäftigte im Zeitraum 01.03.–31.12.2020 erhielten, wobei die Beihilfe/Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu leisten war.

Diese Regelung war ohne gesetzliche Grundlage. Daher schuf der Gesetzgeber durch Art 2 Nr 1 Buchst a des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-SteuerhilfeG vom 19.06.2020, BGBl I 2020, 1385) auf Empfehlung des Finanzausschusses hin (BT-Drucks 19/19601, 11) einen neuen § 3 Nr 11 Buchst a EStG, anzuwenden ab VZ 2020 (Hechtner, NWB 25/2020, 1826).

 

Rn. 397a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der Zeitraum, in dem die Sonderleistungen des ArbG erbracht werden musste, wurde mehrfach verlängert. S dazu die Tabelle in s Rn 397i.

 

Rn. 397b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Vorschrift ist konstitutiv, andernfalls läge stpfl Arbeitslohn vor.

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