Rn. 1673

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Insbesondere folgende verfassungsrechtliche Fragen stellen sich zu § 3 Nr 45 EStG:

  • Vereinfachungsfunktion: Unter dem Gesichtspunkt, dass eine Erfassung der sonst stpfl Vorteile mit vertretbarem Aufwand kaum möglich wäre, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch s Rn 5.
  • Nutzerkreis: Die Vorschrift befreit nur die Privatnutzung betrieblicher PC und Telekommunikationsgeräte durch ArbN (und seit 01.01.2015 gleichgestellte Personen, s Rn 1694a ff, gegen deren Einbeziehung verfassungsrechtliche Bedenken erhebend Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 45 EStG Rz 2a) von der ESt, nicht auch die Privatnutzung durch den ArbG. Unter Hinweis auf § 3 Nr 16 und Nr 50 EStG erscheint dies unter dem Gesichtspunkt des Art 3 Abs 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) zulässig (BFH BStBl II 2006, 715; H 3.45 LStH 2023; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 45 EStG Rz 2).
  • Begünstigende Rückwirkung: Die Vorschrift trat rückwirkend ab VZ 2000 in Kraft. Da es sich um eine den StPfl begünstigende (mE insoweit unechte) Rückwirkung handelt, bestehen auch unter diesem Gesichtspunkt keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Vorschrift. Unbedenklich ist auch die Erweiterung des Anwendungsbereiches der Vorschrift durch die Anordnung einer (echten) Rückwirkung in Art 3 Nr 1 und Nr 3a des Gesetzes zur Änderung des GemeindefinanzreformG und von steuerlichen Vorschriften (s Rn 1672). Zum Thema Rückwirkung s § 52 Rn 61ff (Pust).
  • Steuerfreistellung aller privat veranlassten Kommunikationskosten: Im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG wäre es bedenklich, wenn der Gesetzgeber nur die privat veranlasste Telekommunikation per Internet steuerfrei stellen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall.
  • Gleichstellung von ArbN mit öffentliche Dienste leistende Personen, die Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr 12 EStG erhalten (s Rn 1694aff): mE zulässig aus Gründen der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG).

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