Rz. 2a

Die Steuerfreiheit ist ab Vz 2015 (§ 52 Abs. 1 EStG i. d. F. von Art. 5 ZollkodexAnpG) auf Personen ausgedehnt worden, die eine Aufwandsentschädigung i. S. d. § 3 Nr. 12 EStG erhalten.[1] Anlass für die Ausdehnung der Steuerfreiheit sind die ehrenamtlichen Mitglieder kommunaler Vertretungen.[2] Dadurch soll im Interesse der öffentlichen Kassen die Bereitschaft zur papierlosen Arbeit gefördert werden. Die Steuerfreiheit greift aber auch dann, wenn der Überlassende keinen derartigen Vorteil, sondern lediglich einen nicht monetären Anreiz beabsichtigt. Im Falle der Überlassung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten an Auftragnehmer von privat-rechtlichen Geräteeigentümern greift die Steuerfreiheit nicht. Gegen die Ausdehnung der Vorschrift bestehen daher die gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken wie gegen die Steuerbefreiung der Aufwandsentschädigung (§ 3 Nr. 12 EStG Rz. 8ff.).

 

Rz. 2b

§ 3 Nr. 45 S. 2 EStG erfasst alle Personen, denen der öffentlich-rechtliche Geräteeigentümer eine Aufwandsentschädigung i. S. d. § 3 Nr. 12 EStG zahlt. Dies sind nicht nur kommunale Ratsmitglieder, die eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG erhalten, sondern auch kommunale Ratsmitglieder der Stadtstaaten, die eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 S. 1 EStG erhalten.[3] Landtags- und Bundestagsabgeordnete sind über die eigentliche Zielrichtung des Gesetzgebers hinaus ebenfalls begünstigt. Abgeordnete, die ausschließlich stpfl. Entschädigungen erzielen (z. B. Landtagsabgeordnete in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein), sind jedoch nicht erfasst. Diese Ungleichbehandlung ist als Folge der Typisierung des begünstigten Personenkreises hinzunehmen.

[1] Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417.
[2] BR-Drs. 432/14(B), 33.
[3] BR-Drs. 432/14(B), 33.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge