1 Anwendungsbereich

 

Rz. 1

Die Steuerfreiheit sollte nach ihrer ursprünglichen Zielsetzung die Ausstattung von Arbeitnehmern mit auf die betriebliche Nutzung zugeschnittenen Personal-Computern und Telekommunikationsgeräten fördern. Die Vorschrift ist inzwischen auf alle Arten von Datenverarbeitungsgeräten einschließlich des Zubehörs, auf die Überlassung von bestimmten System- und Anwendungsprogrammen und auf damit zusammenhängende Dienstleistungen erweitert worden.[1] Damit sollen zur Steuervereinfachung Unsicherheiten in der Praxis der LSt-Außenprüfung vermieden werden.[2] Steuerfrei sind die geldwerten Vorteile, die durch die unentgeltliche oder verbilligte private Nutzung der begünstigten Geräte und Software und der zugehörigen Dienstleistungen entstehen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die private Nutzung der überlassenen Geräte auch den Interessen desjenigen dient, der die Geräte zur Verfügung stellt, weil der Stpfl. dadurch geübter mit dem überlassenen Gerät umgehen kann.[3] Es ist aber nicht erforderlich, dass das Gerät auch tatsächlich im Interesse des Überlassenden genutzt wird (Rz. 3).

[1] Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften v. 8.5.2012, BGBl I 2012, 1030.
[2] BT-Drs. 17/8867, 10.
[3] BR-Drs. 432/14(B), 8.

2 Nutzung durch Arbeitnehmer (S. 1)

 

Rz. 2

Eine Umwandlung von Barlohn in den steuerfreien Sachbezug ist zulässig (R 3.45 S. 6 LStR 2015). Es reicht aus, wenn im Vorhinein auf künftig fälligen Arbeitslohn gegen Gewährung von Sachbezug verzichtet wird.[1] Unschädlich ist es, wenn das bisherige ungekürzte Gehalt weiterhin Bemessungsgrundlage für künftige Gehaltserhöhungen ist, die Gehaltsminderung zeitlich begrenzt oder eine einseitige Änderung der Vereinbarung möglich ist.[2] Eine reine Lohnverwendungsabrede ist nicht begünstigt.

Die Steuerfreiheit gilt für Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 LStDV); hierzu gehören auch Betriebspensionäre, die aus dem früheren Arbeitsverhältnis Arbeitslohn beziehen. Selbstständige Mitarbeiter des Betriebs sind nicht begünstigt. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des GG, dass Selbstständige nicht von der Steuerfreiheit profitieren.[3] Die Steuerfreiheit gilt ab 2000, d. h. für Vorteile, die nach 1999 bzw. in einem nach 1999 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet worden sind. Die Ausweitung der Steuerfreiheit durch die Gesetzesänderung v. 8.5.2012 gilt ebenfalls rückwirkend (§ 52 Abs. 4g EStG); allerdings nur soweit Steuerfestsetzungen noch offen sind.[4]

[1] OFD Nordrhein-Westfalen v. 9.7.2015, Kurzinfo LSt 05/2015.
[2] BMF v. 24.7.2013, IV C 3 S 2015/11/10002, Rz. 295, BStBl I 2013, 1022.
[4] BT-Drs. 17/8867, 13.

3 Nutzung durch Empfänger von Aufwandsentschädigungen (S. 2)

 

Rz. 2a

Die Steuerfreiheit ist ab Vz 2015 (§ 52 Abs. 1 EStG i. d. F. von Art. 5 ZollkodexAnpG) auf Personen ausgedehnt worden, die eine Aufwandsentschädigung i. S. d. § 3 Nr. 12 EStG erhalten.[1] Anlass für die Ausdehnung der Steuerfreiheit sind die ehrenamtlichen Mitglieder kommunaler Vertretungen.[2] Dadurch soll im Interesse der öffentlichen Kassen die Bereitschaft zur papierlosen Arbeit gefördert werden. Die Steuerfreiheit greift aber auch dann, wenn der Überlassende keinen derartigen Vorteil, sondern lediglich einen nicht monetären Anreiz beabsichtigt. Im Falle der Überlassung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten an Auftragnehmer von privat-rechtlichen Geräteeigentümern greift die Steuerfreiheit nicht. Gegen die Ausdehnung der Vorschrift bestehen daher die gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken wie gegen die Steuerbefreiung der Aufwandsentschädigung (§ 3 Nr. 12 EStG Rz. 8ff.).

 

Rz. 2b

§ 3 Nr. 45 S. 2 EStG erfasst alle Personen, denen der öffentlich-rechtliche Geräteeigentümer eine Aufwandsentschädigung i. S. d. § 3 Nr. 12 EStG zahlt. Dies sind nicht nur kommunale Ratsmitglieder, die eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG erhalten, sondern auch kommunale Ratsmitglieder der Stadtstaaten, die eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 S. 1 EStG erhalten.[3] Landtags- und Bundestagsabgeordnete sind über die eigentliche Zielrichtung des Gesetzgebers hinaus ebenfalls begünstigt. Abgeordnete, die ausschließlich stpfl. Entschädigungen erzielen (z. B. Landtagsabgeordnete in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein), sind jedoch nicht erfasst. Diese Ungleichbehandlung ist als Folge der Typisierung des begünstigten Personenkreises hinzunehmen.

[1] Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417.
[2] BR-Drs. 432/14(B), 33.
[3] BR-Drs. 432/14(B), 33.

4 Privatnutzung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten

 

Rz. 3

Es kommt nicht auf den Standort des Geräts an (Betrieb, Privatwohnung des Arbeitnehmers oder mobile Nutzung wie beim Laptop). Es ist nicht erforderlich, dass im Betrieb des Arbeitgebers weitere vergleichbare Geräte vorhanden sind.[1] Eine berufliche Mitbenutzung der Geräte ist nicht erforderlich (R 3.45 S. 1 LStR 2015). Ein Internetanschluss muss nicht vorhanden sein. Die Steuerfreiheit umfasst auch vom Arbeitgeber getra...

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