1. Verhältnis zu § 3 Nr 39 EStG

 

Rn. 19

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Mit der Einführung von § 19a EStG wurde zugleich zur weiteren Stärkung der Attraktivität der Mitarbeiterbeteiligung der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr 39 EStG von 360 EUR auf 1 440 EUR angehoben, s FoStoG v 03.06.2021 (BGBl I 2021, 1498).

§ 3 Nr 39 EStG und § 19a EStG verweisen auf dieselben Vermögensbeteiligungen, wobei die Regelungen nicht deckungsgleiche Voraussetzungen haben. So fehlt in § 19a EStG eine dem § 3 Nr 39 S 3 EStG vergleichbare Konzernregelung, s Rn 55 sowie BMF v 16.11.2021, BStBl I 2021, 2308 Rz 34. Demgegenüber fehlt in § 3 Nr 39 EStG eine dem § 19a Abs 1 S 2 EStG vergleichbare Regelung (mittelbare Beteiligung, dazu s Rn 58 ff und s § 3 Rn 1328 (Handzik)). Weiterhin muss die Beteiligung in § 3 Nr 39 EStG – anders als bei § 19a EStG – allen ArbN, die 1 Jahr oder länger im Unternehmen beschäftigt sind, angeboten werden, § 3 Nr 39 S 2 EStG, s § 3 Rn 1331 (Handzik).

Andererseits ist der Anwendungsbereich des § 3 Nr 39 EStG nicht auf ArbN von Unternehmen, die die in § 19a Abs 3 EStG genannten Voraussetzungen erfüllen, beschränkt, Baldauf in Brandis/Heuermann, § 19a EStG Rz 30 (158. EL August 2021). Letztlich verlangt § 19a EStG – anders als § 3 Nr 39 EStG –, dass der Sachbezug zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird, s Rn 66. Der Freibetrag nach § 3 Nr 39 EStG ist letztlich bei der Ermittlung des Vorteils nach § 19a Abs 1 S 1 EStG abzuziehen, § 19a Abs 1 S 3 EStG, s Rn 96.

2. Verhältnis zu § 19 EStG

 

Rn. 20

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

§ 19a EStG ist lex specialis zu § 19 EStG, so auch Bleschick in BeckOK EStG, § 19a Rz 46 (11. Ed 01.10.2021).

3. Verhältnis zu § 42e EStG

 

Rn. 21

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Zum Verhältnis von § 19a Abs 5 zu § 42e EStGRn 135.

4. Verhältnis zum Sozialversicherungsrecht

 

Rn. 22

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Der vorläufig nicht besteuerte Arbeitslohn nach § 19a Abs 1 EStG aus der Übertragung einer Vermögensbeteiligung unterliegt gleichwohl der Sozialversicherungspflicht, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 Hs 2 SvEV (die durch den Bundesrat ungeachtet seiner Zustimmung zu dem Fondsstandortgesetz abgegebene Anregung, einen Gleichlauf von Steuer- und Sozialversicherungspflicht herbeizuführen, vgl BR-Drucks 354/21 (Beschluss), wurde bislang nicht umgesetzt, die weitere Entwicklung bleibt hier abzuwarten).

Aus diesem Grund bestimmt § 19a Abs 1 S 4 EStG, dass die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in die Vorsorgepauschale nach § 39b Abs 2 S 5 Nr 3 EStG einbezogen werden, s Rn 97. Im Zeitpunkt der Nachholung der Besteuerung (§ 19a Abs 4 S 1 EStG) fallen dann keine Sozialversicherungsbeiträge mehr an, so dass eine Einbeziehung des Arbeitslohns in die Vorsorgepauschale nicht zu erfolgen hat, § 19a Abs 4 S 3 EStG, s Rn 126.

5. Verhältnis zum 5. Vermögensbildungsgesetz

 

Rn. 23

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

§ 19a Abs 1 S 1 EStG begünstigt konkret benannte Vermögensbeteiligungen. Zur näheren Bestimmung dieser wird auf § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a, b und fl und Abs 25 des 5. VermBG verwiesen, s Rn 67ff. Die hiernach nach § 19a EStG begünstigten Vermögensbeteiligungen stellen folglich nur einen Ausschnitt der nach dem 5. VermBG begünstigten Anlageformen dar.

 

Rn. 24

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Im Übrigen fördert das 5. VermBG mit der ArbN-Sparzulage Geldleistungen zum Erwerb von Vermögensbeteiligungen, demgegenüber begünstigt § 19a EStG die Übertragung der Vermögensbeteiligung selbst (= Sachbezug), vgl Baldauf in Brandis/Heuermann, § 19a EStG Rz 35 (158. EL August 2021). Die Anwendungsbereiche der beiden Förderungen überschneiden sich folglich nicht, eine Kombination ist jedoch möglich (zB verbilligter Erwerb der Vermögensbeteiligung mit vermögenswirksamen Leistungen), Baldauf in Brandis/Heuermann, § 19a EStG Rz 35 (158. EL August 2021); BT-Drucks 10/337, 11.

 

Rn. 25–27

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge