Rn. 66

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Übertragung der Vermögensbeteiligung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Maßstab bildet dabei § 8 Abs 4 EStG idF des Jahressteuergesetzes 2020 (BGBl I 2020, 3096), sodass Entgeltumwandlungen und andere dort genannte Sachverhalte nicht begünstigt sind, BT-Drucks 19/27631, 110).

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