Rn. 58

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

In Ausnahme zu der in s Rn 56 dargestellten Voraussetzung einer unmittelbaren Beteiligung ist es ausreichend, dass die Vermögensbeteiligungen mittelbar über PersGes gehalten werden. Mit dieser erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingebrachten Ergänzung soll der Praxis gerecht werden, wonach Vermögensbeteiligungen oft nicht direkt an ArbN, sondern an zwischengeschaltete PersGes, an denen der ArbN beteiligt ist, übertragen werden, BT-Drucks 19/28868, 125f.

 

Rn. 59

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Das Gesetz trifft keine Unterscheidung zwischen vermögensverwaltenden bzw gewerblich tätigen PersGes (Zwischengesellschaft), Bleschick in Kirchhof/Kulosa/Ratschow, § 19a Rz 168, wobei die Praxis wohl vorrangig auf eine vermögensverwaltende Personenzwischengesellschaft zurückgreifen wird. Hinsichtlich beider Formen schafft die Regelung iS einer Vorfrage konstitutiv erst die Grundlage für die Begünstigung über eine mittelbare Beteiligung, wobei sich die steuerrechtlichen Folgen dann unterscheiden (Mitunternehmerschaft iSd § 15 Abs 1 Nr 2 EStG oder Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs 2 Nr 2 AO). Ohne die Regelung wäre eine Begünstigung nach § 19a EStG bei mittelbarer Beteiligung von vornherein ausgeschlossen, sodass es in der Folge für die bei der Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs 2 Nr 2 AO vorausgesetzten Erforderlichkeit für die Besteuerung nicht mehr ankäme, hinsichtlich vermögensverwaltender Personenzwischengesellschaft aA Bleschick in BeckOK EStG, § 19a Rz 167, "deklaratorische Bedeutung" (11. Ed 01.10.2021).

 

Rn. 60

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Trotz der in der Mehrzahl (PersGes) verfassten Regelung ist die Beteiligung über eine PersGes natürlich möglich. Umgekehrt ist es unschädlich, wenn an der PersG nicht ausschließlich ArbN beteiligt sind, sodass auch die Abwicklung über eine GmbH & Co KG offensteht, BT-Drucks 19/28868, 126. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes ist eine mittelbare Beteiligung über eine KapGes ausgeschlossen, Westermann in Fuhrmann/Kraeusel/Schiffers, § 19a EStG Rz 8 (Aktualisierung v 11.07.2021); Bleschick in BeckOK EStG, § 19a Rz 168 (11. Ed 01.10.2021).

 

Rn. 61–63

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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