Rn. 126

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Im Zeitpunkt der Nachholung der Besteuerung (§ 19a Abs 4 S 1 EStG) fallen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr an. Diese sind bereits im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung angefallen, vgl § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 Hs 2 SvEV. Der nach § 19a Abs 1 S 1 EStG nicht besteuerte Vorteil wurde daher bereits bei der Berechnung der Vorsorgepauschale nach § 39b Abs 2 S 5 Nr 3 EStG einbezogen, vgl § 19a Abs 1 S 4 EStG sowie s Rn 97. Eine Einbeziehung des nachversteuerten Arbeitslohns in die Vorsorgepauschale hat daher zu unterbleiben. Dies bestimmt § 19a Abs 4 S 3 EStG, vgl auch BT-Drucks 19/27631, 111.

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