Rn. 96

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

§ 19a Abs 1 S 2 EStG regelt das Verhältnis von § 19a EStG und § 3 Nr 39 EStG zueinander. Danach ist der Freibetrag bei der Ermittlung des Vorteils abzuziehen. Da § 19a EStG keine Steuerfreistellung ausspricht, sondern nur eine Steuerpause ermöglicht, ist es sachlich gerechtfertigt, dass § 3 Nr 39 EStG Vorrang vor § 19a EStG genießt. Wählt der ArbN folglich die Anwendung des § 19a EStG und sind zugleich die Voraussetzungen des § 3 Nr 39 EStG erfüllt, kann sich § 19a EStG (nur) auf den über den Freibetrag nach § 3 Nr 39 EStG hinausgehenden Vorteil auswirken

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