Rn. 122

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Nach § 19a Abs 4 S 2 EStG findet die sog Fünftelungsregelung (§ 34 Abs 1 iVm § 39b Abs 3 S 9 u 10 EStG) entsprechende Anwendung, wenn seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen (zur Fristberechnung, vgl § 108 Abs 1 AO, §§ 187 Abs 1, 188 Abs 2 BGB. 1. Alt; s Rn 113) sind, BT-Drucks 19/27631, 111. Mit dem Aufstellen eines eigenen Tatbestands (Dreijahresfrist) und der Anordnung der "entsprechenden Anwendung" macht der Gesetzgeber hinreichend deutlich, dass lediglich auf die Rechtsfolgen des § 34 Abs 1 EStG verwiesen wird (Rechtsfolgenverweis), ähnlich Bleschick in BeckOK EStG, § 19a Rz 256 (11. Ed 01.10.2021): "modifizierende Rechtsfolgenverweisung".

Eine Zusammenballung von Einkünften – wie dies § 34 EStG verlangt – ist daher für die Bejahung des § 19a Abs 4 S 2 EStG nicht Voraussetzung, so auch BMF v 16.11.2021, BStBl I 2021, 2308 Rz 43. Die gesetzliche Anordnung der Anwendung des § 34 EStG hat uE primär eine Anreizfunktion. Bei der Anwendung der Fünftelungsregelung ist die Vermögensbeteiligung uE wiederum individuell auszulegen (zB konkreter Geschäftsanteil, s Rn 108).

 

Beispiel:

Die A-GmbH überträgt seinem Angestellten B zum 07.9.2021 Anteil 1 und Anteil 2 sowie zum 20.11.2024 Anteil 3 an der A-GmbH, jeweils begünstigt nach § 19a Abs 1 EStG. B stimmt der Besteuerung in einem späteren Zeitpunkt nach § 19a EStG zu. Am 15.07.2026 veräußert B die Anteile 2 und 3 an C. Zum 31.12.2030 wird das Dienstverhältnis des B zur A-GmbH beendet.

Lösung:

Durch die Veräußerung ist der Besteuerungstatbestand des § 19a Abs 4 S 1 Nr 1 EStG erfüllt. Für Anteil 2 ist der Dreijahreszeitraum des § 19a Abs 4 S 2 EStG erfüllt, so dass die Fünftelungsregelung Anwendung findet. Hinsichtlich des Anteils 3 ist dies nicht der Fall.

Die Beendigung des Dienstverhältnisses löst schließlich den Besteuerungstatbestand des § 19a Abs 4 S 1 Nr 3 EStG hinsichtlich des Anteils 1 aus. Für diesen ist ebenfalls die Dreijahresfrist erfüllt.

 

Rn. 123–125

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge