Rn. 113

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Zur nachträglichen Besteuerung kommt es zudem, wenn seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung zwölf Jahre vergangen sind (§ 19a Abs 4 S 1 Nr 2 EStG). Für die Fristberechnung ist § 108 Abs 1 AO anzuwenden, vgl BFH v 28.03.2012, II R 43/11, BStBl II 2012, 599 Rz 10 mwN. Die Übertragung der Vermögensbeteiligung ist als Ereignis iSd § 187 Abs 1 BGB zu qualifizieren, da andernfalls der Zeitraum nicht zwingend zwölf Jahre umfassen würde; zum Fristende vgl § 188 Abs 2 BGB 1. Alt; so auch Bleschick in BeckOK EStG, § 19a Rz 233 (11. Ed 01.10.2021).

Die Frist von zwölf Jahren wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens von ursprünglich zehn Jahren (BT-Drucks 19/27631, 45) auf zwölf angehoben (BT-Drucks 19/28868, 126; Vorschlag des Bundesrats: 15 Jahre, BT-Drucks 27 631, 130).

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