Rn. 37

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Soweit der StPfl keinen Antrag auf anderweitige Gewinnermittlung gemäß § 13a Abs 2 EStG gestellt hat, ist der Gewinn eines LuF für jeden selbständigen Betrieb nach § 13a Abs 1 S 1 EStG zu ermitteln, wenn

  • für den luf Betrieb keine Buchführungspflicht besteht (Nr 1; s Rn 45) und
  • die selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung am 15.05. des laufenden Wj 20 ha nicht überschreitet (Nr 2; s Rn 53–65) und
  • die Tierbestände insgesamt 50 VE nicht übersteigen (Nr 3; s Rn 66–77) und
  • die selbst bewirtschaftete Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung 50 ha nicht überschreitet (Nr 4; s Rn 78–81) und
  • die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungen die in Anlage 1a Nr 2 Spalte 2 zu § 13a EStG genannten Grenzen nicht überschreiten (Nr 5; s Rn 82–88).
 

Rn. 38

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die oben (s Rn 25) aufgeführten Voraussetzungen müssen sämtlich vorliegen und gelten für jeden Betrieb des StPfl gesondert. Ein Durchschnittssatzgewinn ist auch (erstmalig) zu ermitteln, wenn nur Sondernutzungen iSd Anlage 1a Nr 2 zu § 13a EStG bewirtschaftet werden, welche die dort in Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschreiten (s Rn 82–88). Werden dagegen ausschließlich in der Anlage 1a Nr 2 zu § 13a EStG nicht aufgeführte Sondernutzungen bewirtschaftet, ist der Gewinn daraus nach § 4 Abs 3 EStG zu ermitteln (§ 13a Abs 6 S 3 EStG), sofern sie nicht wegen Überschreitens der Wirtschaftswertgrenze buchführungspflichtig (und hierzu aufgefordert worden) sind.

Wenngleich der – insoweit nicht eindeutige – Gesetzeswortlaut eine Gewinnermittlungsberechtigung nach § 13a EStG nicht grundsätzlich ausschließt, wenn der LuF keine landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet, sondern ausschließlich über Forstflächen verfügt, ist mE gleichwohl davon auszugehen, dass nach Sinn und Zweck der Vorschrift eine solche von vornherein nicht in Betracht kommt, wenn keine selbstbewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung vorhanden ist (BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 7). Danach scheidet eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG aus

  • bei reinen Forstbetrieben mit ausschließlicher Waldnutzung oder
  • bei Betrieben, die an einen Dritten im Ganzen verpachtet oder zur Nutzung überlassen sind.

Der vorstehend dargestellte Ausschluss von einer Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Betriebe ohne gleichzeitige (Mit-)Bewirtschaftung von Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH v 13.12.2012, BFH/NV 2013, 1005).

 

Rn. 39

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Eine die Gewinnermittlungsberechtigung nach § 13a EStG ausschließende Verpachtung im Ganzen liegt auch dann vor, wenn sämtliche landwirtschaftliche Nutzflächen mit Ausnahme der Hofstelle verpachtet werden, obwohl rein rechnerisch eine der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnende Fläche für die nicht mitverpachtete Hofstelle verbleibt; hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die zurückbehaltene Hofstelle allein keinen mit dem Grundbetrag anzusetzenden Ertrag abwirft.

 

Rn. 40

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Gleiches gilt mE auch für den Fall, dass neben der Hofstelle noch zusätzlich in geringfügigem Umfang (bis zu 3 000 qm) landwirtschaftliche Nutzflächen (mit einem eigenen Vergleichswert) zurückbehalten werden, weil in derartigen Fällen nach den allgemeinen Kriterien (s § 13 Rn 8 (Mitterpleininger)) von einem luf Betrieb nicht mehr (oder noch nicht) auszugehen ist.

 

Rn. 41

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Geht ein luf Betrieb während eines laufenden Wj auf einen Rechtsnachfolger über, hat dieser nach § 13a Abs 1 S 3 EStG den Gewinn für den verbleibenden Teil des Wj weiterhin nach der vom Rechtsvorgänger gemäß § 13a Abs 2 EStG gewählten anderweitigen Gewinnermittlungsart zu ermitteln (s Rn 95–99).

 

Rn. 42

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Ist eine der Voraussetzungen des § 13a Abs 1 S 1 Nr 1–5 EStG weggefallen, hat das FA gemäß § 13a Abs 1 S 4 EStG den LuF darauf hinzuweisen, dass er künftig den Gewinn nicht mehr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln hat (s Rn 100–120); solange eine solche Mitteilung nicht erteilt wird, verbleibt es bei der Durchschnittssatzgewinnermittlung, sofern der LuF in seinen Erklärungen keine unzutreffenden Angaben gemacht bzw notwendige Steuererklärungen nicht abgegeben hat (s Rn 104, 105).

 

Rn. 43

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Sind die Voraussetzungen des § 13a Abs 1 S 1 EStG wieder erfüllt und hat der LuF keinen Antrag nach Abs 2 gestellt, ist nach Abs 1 S 5 der Gewinn wieder nach Durchschnittssätzen zu ermitteln (s Rn 111, 112).

Wird allerdings ein ehemals selbstbewirtschafteter luf Betrieb, für den die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zulässig war, verpachtet oder in anderer Form nachweisbar einem Dritten zur Nutzung überlassen, und erklärt der Überlassende nicht auch gleichzeitig die Betriebsaufgabe, so liegen zwar dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine weitere Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen beim Überlassenden nicht mehr vor; da jedoch die Änderung der bisherigen Gewinne...

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