Rn. 45

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Eine Anwendung der Durchschnittssatzgewinnermittlung ist ausgeschlossen, wenn für den einzelnen Betrieb eine gesetzliche Buchführungspflicht nach §§ 140, 141 AO besteht und der LuF hierauf hingewiesen wurde. Soweit das Gesetz davon spricht, dass der StPfl nicht buchführungspflichtig sein dürfe, ist dies unpräzise; die Buchführungspflicht bezieht sich auf den einzelnen Betrieb des StPfl (§§ 238 HGB, 141 AO). Unterhält danach ein StPfl bzw eine Gemeinschaft (Erbengemeinschaft, Ehegattengütergemeinschaft) mehrere luf Betriebe, ist für jeden Betrieb eigenständig zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Buchführung bzw eine Berechtigung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen besteht.

 

Rn. 46

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Eine gesetzliche Buchführungsverpflichtung kann sich entweder über § 140 AO für in das HR eingetragene luf Betriebe in der Rechtsform einer OHG bzw KG ergeben oder aus § 141 AO, wenn einer der dort im Einzelnen in Abs 1 genannten Grenzwerte überschritten ist (und auch der nach Abs 2 der Vorschrift erforderliche Hinweis auf die bestehende Buchführungspflicht erfolgt ist) bzw nach Abs 3 der Vorschrift, wenn eine bereits bestehende Buchführungspflicht durch Übernahme eines ganzen Betriebs auf den StPfl übergeht. Soweit ein LuF nach außerabgabenrechtlichen Bestimmungen Bücher führt (zB bei Verpflichtung zu einer sog Auflagenbuchführung aufgrund in Anspruch genommener Fördermittel bzw als Testbetrieb nach LaFG oder für das EG-Informationsnetz), kann hieraus für steuerliche Zwecke nichts hergeleitet werden, weil eine nach vorstehenden Grundsätzen geführte Buchführung nicht auf gesetzlicher Grundlage beruht.

 

Rn. 47

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Kommt ein nach §§ 140, 141 AO buchführungspflichtiger LuF seiner Verpflichtung nicht nach, ist dessen Gewinn gemäß § 162 AO nach Richtsätzen zu schätzen (sog Schätzungslandwirt); eine Gewinnpauschalierung nach § 13a EStG kommt jedenfalls nicht in Betracht. Dagegen schließt eine freiwillige Buchführung (zB Auflagenbuchführung oder Buchführung für das Testbetriebsnetz) eine Durchschnittssatzgewinnermittlung nicht aus, sofern diese nicht das Ergebnis eines Antrags nach § 13a Abs 2 EStG ist (R 4.1 S 2 EStR 2012; BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 2).

 

Rn. 48

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Wenngleich ein §-13a-Landwirt dem Grunde nach nicht verpflichtet ist, seine BE und BA aufzuzeichnen, hat er gleichwohl bestimmte Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungs- und ggf Aufbewahrungspflichten ergeben sich zwar nicht aus § 13a EStG, wohl aber aus einer Reihe anderer gesetzlicher Vorschriften. Eine gute Übersicht hierüber bietet Biedermann, DStR 1983, 695. Ferner s Rn 295–303.

 

Rn. 49

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Wegfall der Gewinnermittlungsberechtigung nach § 13a Abs 1 Nr 2–4 EStG bedeutet nicht gleichzeitig auch den Eintritt in eine Buchführungsverpflichtung, denn die Buchführungsgrenzen in § 141 AO sind nicht deckungsgleich mit dem Wertgrenzen des § 13a Abs 1 EStG; der StPfl ist sonach für den einzelnen Betrieb nicht mehr zur Durchschnittssatzgewinnermittlung berechtigt, andererseits aber auch nicht zur Buchführung verpflichtet.

 

Rn. 50

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG ausgeschlossenen Betriebe können ihren Gewinn wahlweise durch BV-Vergleich nach § 4 Abs 1 EStG oder durch Vergleich der BE mit den BA entsprechend den Grundsätzen des § 4 Abs 3 EStG ermitteln (s Rn 131); an die einmal getroffene Entscheidung sind sie allerdings anschließend gebunden.

Eine wirksame Wahlrechtsausübung zugunsten des Bestandsvergleichs setzt voraus, dass der LuF zeitnah eine Übergangsbilanz aufstellt, eine Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss erstellt (BFH v 02.03.2006, BFH/NV 2006, 1457 mwN). Maßgeblich ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung (BFH v 09.11.2000, BStBl II 2001, 102).

Das Wahlrecht ist dagegen iS einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG ausgeübt, wenn der LuF nur die BE und BA aufzeichnet (BFH v 09.02.1999, BFH/NV 1999, 1195). An die Dokumentation der Wahl zugunsten der EÜR sind somit keine hohen Anforderungen zu stellen. Schon das Erstellen und Sammeln der Einnahmen- und Ausgabenbelege reicht aus; denn diese Belege können bei Erfüllung nur geringer zusätzlicher Voraussetzungen (insbesondere bei vollständiger und zeitlich fortlaufender Ablage, verbunden mit einer regelmäßigen Summenziehung) die Funktion von Grundaufzeichnungen erfüllen. Ohne eine solche Belegsammlung kann allerdings nicht von einer Wahl zugunsten der EÜR ausgegangen werden, auch wenn § 4 Abs 3 S 1 EStG die Wahlrechtsausübung nicht von einer bestimmten Dokumentation abhängig macht (BFH v 15.04.1999, BStBl II 1999, 481) und zwischen Wahl der Gewinnermittlungsart einerseits und Ordnungsmäßigkeit der jeweils gewählten Gewinnermittlung zu unterscheiden ist.

Der Einzelunternehmer hat seine EÜR bzw seinen Bestandsvergleich in dem Zeitpunkt erstellt, in dem er sie bzw ihn fertig gestellt hat und objektiv...

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