Rn. 53

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die Durchschnittssatzgewinnermittlung kommt nicht zur Anwendung, wenn die selbst bewirtschafteten (Eigentums- wie Pacht-)Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Sondernutzungen 20 ha übersteigen, auch wenn sie als Grundvermögen bewertet sind. Mit Hopfen, Spargel und Tabak bepflanzte Flächen zählen nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung; sie werden allerdings nicht als Sonderkulturen bezeichnet, sondern gemäß § 13a Abs 6 EStG den Sondernutzungen zugerechnet, und dies unabhängig davon, dass sie uU gemäß § 160 Abs 2 S 2 BewG noch zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören. Durch die Beschränkung allein auf die landwirtschaftliche Nutzung sind alle anderen Sondernutzungen iSd § 160 Abs 2 Nr 1 Buchst ce BewG sowie das Abbau-, Geringst- und Unland sowie die Flächen der Nebenbetriebe bei Prüfung der 20-ha-Grenze auszuscheiden.

 

Rn. 54

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Hinsichtlich der Zuordnung von Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung haben sich durch die Bezugnahme auf § 160 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst a BewG anstelle von § 34 Abs 2 Nr 1 Buchst a BewG materiell-rechtliche Änderungen ergeben. Wegen der Abkoppelung von der Einheitsbewertung sind nicht nur solche Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen, die bodengeschätzt sind (also eine Ertragsmesszahl ausweisen), sondern alle landwirtschaftlich genutzten Flächen iSd Anlage 1 zu R B 160.2 ErbStR 2019. Demzufolge gehört auch der Anbau von Gemüse zur industriellen Verwertung, wie Kopfkohl, Pflückerbsen und Pflückbohnen, sowie Obstbau der extensivsten Anbauform nicht mehr zur landwirtschaftlichen, sondern zur gärtnerischen Nutzung (aA Kanzler in H/H/R, § 13a EStG Rz 18, Dezember 2020; LfSt Rheinland-Pfalz v 25.01.2017, S 2233 A – St 31 5: für die Frage, was zur landwirtschaftlichen Nutzung iSd § 160 Abs 2 S 1 Nr 1a BewG gehört, sind die Regelungen in Abschn 1.08 BewRL weiterhin entsprechend anzusetzen, vgl LfSt Rheinland Pfalz v 11.01.2019, S 2233 A – St 31 1, Tz 7.2. Indiziell können mE dennoch die im automatisierten Liegenschaftskataster der landwirtschaftlichen Nutzung zugewiesenen Flächen (einschließlich anteiliger Hof- und Gebäudeflächen, aber ohne den zur Wohnung gehörigen Grund und Boden) als Grundlage für die 20-ha-Grenze herangezogen werden. Wegen der Einbeziehung von sog Traktatländereien s Rn 32.

 

Rn. 55

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Nach § 13a Abs 1 Nr 2 EStG ist auf den Umfang der selbstbewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung abzustellen. Bezüglich des Umfangs der selbstbewirtschafteten Flächen wird mE auf die inhaltlich deckungsgleiche Regelung in § 141 Abs 1 Nr 3 AO zurückgegriffen werden können. Danach gehören zu den selbstbewirtschafteten Flächen die im Eigentum des StPfl stehenden Flächen einschließlich der als Grundvermögen bewerteten, aber tatsächlich noch zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Flächen (künftiges Bauland nach § 159 BewG), zuzüglich der zugepachteten oder aufgrund anderer Nutzungsrechte bewirtschafteten Flächen, abzüglich verpachteter oder unentgeltlich einem Dritten zur Nutzung überlassenen Flächen, soweit die den Nutzungsüberlassungen zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse steuerlich Anerkennung finden können. Als selbstbewirtschaftete Fläche gelten auch die auf die landwirtschaftliche Nutzung entfallenden Hof- und Gebäudeflächen (§ 160 Abs 2 Nr 1 BewG) – auch wenn diese zB bezüglich der Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierhaltung gemäß R 13.2 Abs 3 EStR 2012 nicht als landwirtschaftlich genutzte Flächen zählen –, ohne jedoch den zur Wohnung des Betriebsleiters bzw Altenteilers gehörenden Grund und Boden (unabhängig davon, ob sich diese – wie zB bei Wohnungen in Denkmalsobjekten möglich – noch im BV befinden).

 

Rn. 56

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Als selbstbewirtschaftet gelten nach Auffassung der FinVerw auch brach liegen gelassene Flächen und Flächen, die nach bestimmten Förderprogrammen aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung (gegen Entgelt) stillgelegt oder in ihrer Nutzungsmöglichkeit rechtlich wie auch tatsächlich beschränkt sind (R 13.2 Abs 3 EStR 2012). Während diese Fiktion bei Flächen, die aufgrund öffentlicher Förderprogramme stillgelegt werden, einleuchtet, kann diese Auffassung für anderweitige Brachflächen nicht überzeugen, weil brach liegen gelassene Flächen keinen Ertrag bringen und demzufolge keinen Maßstab für Betriebsgröße und Ertragskraft bieten (BFH v 06.09.1989, BStBl II 1990, 606); dem steht BFH v 07.11.1996, BStBl II 1997, 245 nicht entgegen, weil dort lediglich die Frage der ertragsteuerlichen Zugehörigkeit von Brachland zum – notwendigen – BV zu entscheiden war.

 

Rn. 57

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Bewirtschaftet ein LuF mit Wohnsitz im Ausland auch im Inland belegene Flächen, ist er insoweit beschränkt stpfl (§ 1 Abs 4 EStG); die beschränkte StPfl iSd § 49 EStG erstreckt sich dann auf dessen im Inland betriebene LuF (§ 49 Abs 1 Nr 1 EStG). Soweit hinsichtlich der inländischen Flächen die Voraussetzungen des § 13a Abs 1 EStG im ...

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