Rn. 100

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die Durchschnittssatzgewinnermittlung endet nach § 13a Abs 1 S 4 EStG in dem Wj, das nach Bekanntgabe der Mitteilung endet, durch welche die FinBeh auf den Beginn der Buchführungspflicht oder den Wegfall einer der Gewinnermittlungsberechtigungen nach § 13a EStG hingewiesen hat. Eine Frist für die Mitteilung schreibt das Gesetz nicht vor. Das FA kann also auch warten. Dazu kann Veranlassung bestehen, wenn damit gerechnet werden kann, dass die Voraussetzungen nur vorübergehend nicht erfüllt sind.

 

Rn. 101

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Ein LuF ist gemäß § 13a Abs 1 S 4 EStG schriftlich darauf hinzuweisen, wenn für seinen Betrieb die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen weggefallen sind. An dieser ab dem VZ 1980 geltenden – streitanfälligen und auch vom Bundesrat (BR-Drucks 18/3158) für nicht mehr zeitgerecht erachteten – Regelung wird weiterhin festgehalten, obwohl der LuF seine Bewirtschaftungsverhältnisse zum Stichtag 15.05. genau kennt, da er ja zum selben Zeitpunkt seinen Betriebsprämienantrag stellt (der Gesetzgeber hat bei Wegfall der Mitteilungspflicht die latente Gefahr gesehen, dass der LuF unversehens unrichtige Steuererklärungen abgibt, Riegler, AgrB 1/2015, 14, 18). Durch die Beibehaltung der Pflicht zur Erteilung einer Wegfallmitteilung kann ein LuF – bei verzögerter Abgabe der Steuererklärung – wie bisher erreichen, dass er noch bis zu drei Wj in der Durchschnittssatzgewinnermittlung verbleibt, obwohl er an sich hierzu nicht mehr berechtigt ist

 

Rn. 102

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen hat sog Klarstellungscharakter (BFH v 26.06.1986, BStBl II 1986, 741); sie stellt einen rechtsgestaltenden belastenden und damit einspruchsfähigen VA iSd § 118 AO mit Dauerwirkung dar (BFH v 29.03.2007, BStBl II 2007, 816), welche die Änderung der Gewinnermittlungsart erst begründet (BFH v 16.12.1982, BStBl II 1983, 257). Für sie gelten – mit Ausnahme der Fristwahrung, s Rn 45 – die gleichen Grundsätze wie für die Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht nach § 141 Abs 2 AO (BFH v 23.06.1983, BStBl II 1983, 768). Insbesondere muss die FinVerw auf eine ordentliche Bekanntgabe iSv §§ 119, 122 AO achten, wobei es ausreichend ist, dass bei Ehegatten die Wegfallmitteilung den Vor- und Nachnamen beider Ehepartner beinhaltet, da es sich hierbei um zwei getrennte VA handelt, welche jedoch zusammengefasst wurden (FG Mchn v 21.11.2017, 2 K 154/16, rkr)

 

Rn. 103

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die Grundlagen, die zum Wegfall der Befugnis zur Durchschnittssatzgewinnermittlung führen, müssen ihre Ursache allerdings in Wj haben, die vor der neuen Gewinnermittlung liegen.

 

Rn. 104

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Hat ein LuF durch wissentlich falsche bzw unterlassene Angaben in den Steuererklärungen (zB zu geringe bzw fehlende Flächenangaben) eine ansonsten durch das FA als erfolgt anzunehmende Wegfallmitteilung gemäß § 13a Abs 1 S 4 EStG vereitelt, ist das FA mit dem Bekanntwerden der tatsächlichen Verhältnisse zur Schätzung des Gewinns – evtl auch rückwirkend gemäß § 173 AO – befugt, so als habe es rechtzeitig von dem Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Kenntnis erlangt und eine entsprechende Mitteilung gemäß § 13a Abs 1 S 4 EStG erlassen (BFH v 29.11.2001, BStBl II 2002, 147). Auf die Schutzwirkung des § 13a Abs 1 S 4 EStG kann sich der LuF, der bewusst falsche Angaben in seinen Steuererklärungen gemacht bzw in der Anlage L geforderte Angaben unterlassen hat, nicht berufen, weil er sich seinerseits treuwidrig verhalten hat (BFH v 23.08.2017, BStBl II 2018, 174). Der Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet es in derartigen Fällen, die fehlende Wegfallmitteilung als in dem Zeitpunkt ergangen zu unterstellen, zu dem sie bei rechtzeitiger Kenntnisnahme der maßgebenden Umstände durch das FA (höchstwahrscheinlich) ergangen wäre. Soweit sich aus den Urteilen des BFH v 31.03.1977, BStBl II 1977, 549 und BFH v 17.03.1977, BStBl II 1978, 76 noch etwas anderes ergibt, ist daran nicht mehr festzuhalten.

 

Rn. 105

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

War der LuF dagegen (zu Recht) nicht verpflichtet, eine ESt-Erklärung abzugeben, kommt rückwirkend eine anderweitige Gewinnermittlung nicht in Betracht, denn die Nichtabgabe der Steuererklärung und somit die fehlende Offenbarung der tatsächlichen Bewirtschaftung kann die Schutzwirkung des § 13a Abs 1 S 2 EStG nicht aushebeln; dies gilt auch, wenn sich durch gesetzgeberische Maßnahmen die Zugangsvoraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG verändern. Anders stellt sich dagegen die Rechtslage dar, wenn LuF rechtswidrig keine ESt- bzw Feststellungserklärungen abgegeben haben, obwohl sie hierzu gemäß § 25 Abs 3 EStG iVm § 56 S 1 Nr 1 Buchst a EStDV bzw gemäß § 181 Abs 2 S 1 u S 2 Nr 1 AO (bei Eheleuten in Gütergemeinschaft) verpflichtet gewesen wären (BFH v 30.10.2014, BStBl II 2015, 478), denn eine fehlend...

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