rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegfallmittteilung hinsichtlich der Durchschnittsbesteuerung. Inhaltsadressat

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Wegfallmitteilung, die an die mit Vor- und Nachname bezeichneten Ehegatten gerichtet wurde, handelt es sich um zwei Verwaltungsakte. Denn jede inhaltliche Bezeichnung ist getrennt zu betrachten.

2. Für den Kläger als Betriebsinhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist ohne weiteres erkennbar gewesen, dass das Finanzamt von ihm die Gewinnermittlung nach § 4 Abs.1 oder nach § 4 Abs. 3 EStG verlangt hat und daher der Bescheid an ihn gerichtet gewesen ist.

3. Hat ein Bescheid mehrere Inhaltsadressaten kann er ohne weiteres gegenüber einzelnen Adressaten wirksam sein, gegenüber anderen nicht.

 

Normenkette

AO § 119 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 162 Abs. 1-2; EStG § 13 Abs. 1 S. 1, § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2, § 4 Abs. 1, 3

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb und erzielte im Streitjahr 2011 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Bis zum Wirtschaftsjahr 2003/2004 wurde der Gewinn des Klägers nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Der Betrieb des Klägers erstreckt(e) sich auf eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von über 50,5210 Hektar.

Mit an beide Kläger adressiertem (und nicht angefochtenem) Bescheid vom 5. Januar 2004 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass für deren landwirtschaftlichen Betrieb mit einer selbstbewirtschafteten Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Sonderkulturen von über 20 Hektar ab 1. Juli 2004 die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen i.S.d. § 13a Abs. 3 bis 6 EStG wegfalle und die Kläger ab dem 1. Juli 2004 verpflichtet seien entweder Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen oder als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen, wobei entsprechende Aufzeichnungen zu führen seien (vgl. Dauerunterlagen, Bl. 2). Der Bescheid wurde von den Klägern nicht angefochten.

Ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006 schätzte der Beklagte die Gewinne des Klägers nach § 162 der Abgabenordnung (AO) auf der Grundlage der amtlichen Richtsätze, da keine Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 3 EStG eingereicht wurden.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 wies der Beklagte nunmehr die Prozessbevollmächtigte der Kläger auf die Abgabepflicht einer Gewinnermittlung für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in xxx in xxx spätestens ab 1. Juli 2011 hin (vgl. Dauerunterlagen, Bl. 6).

Im Schreiben vom 4. November 2011 vertraten die Kläger die Auffassung, dass der Gewinn des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft weiterhin nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG zu ermitteln sei. Denn die Mitteilung des Beklagten vom 5. Januar 2004 über den Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sei an die Kläger gerichtet worden. Betriebsinhaber des landwirtschaftlichen Betriebs sei jedoch allein der Kläger; ihm seien die Einkünfte aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausschließlich zuzurechnen. Der Inhalt des Bescheids sei deshalb nicht hinreichend bestimmt, der Verwaltungsakt also inhaltlich unbestimmt und damit nichtig.

Im Juni 2013 reichten die Kläger die Einkommensteuererklärung für 2011 beim Beklagten ein. In der Anlage L machte der Kläger die für die Gewinnermittlung nach § 13a EStG notwendigen Angaben.

Daraufhin forderte der Beklagte die Kläger erneut auf, entsprechend dem Schreiben des Beklagten vom 4. Februar 2011 zur Einkommensteuererklärung 2011 eine Gewinnermittlung einzureichen.

Die Kläger teilten dem Beklagten mit, dass sie durch den Fachschulbesuch ihres Sohnes im Jahr 2011 ein überaus intensives Jahresarbeitspensum zu bewältigen gehabt hätten. Daher seien nur unzureichende Buchführungsunterlagen als Grundlage für eine ordentliche Buchführung vorhanden. Mit einer Schätzung wie bereits in den Vorjahren bestehe jedoch Einverständnis.

Der Beklagte wies die Kläger im Schreiben vom 18. September 2013 nochmals darauf hin, dass die Kläger von Gesetzes wegen zur Einreichung einer Gewinnermittlung verpflichtet seien. Eine Schätzung entbinde die Kläger nicht von der Einreichung einer Gewinnermittlung.

Im Bescheid vom 25. November 2013 schätzte der Beklagte abweichend von der Einkommensteuererklärung der Kläger die Besteuerungsgrundlagen für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf der Grundlage der amtlichen Richtsätze, ermittelte einen Gewinn in Höhe von 68.786 EUR und setzte die Einkommensteuer der Kläger für 2011 auf 10.827 EUR fest (vgl. Rb-Akte, Bl. 1 ff.).

Den dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2015 als unbegründet zurück. Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft sei gemäß § 162 AO nach den amtlichen Richtsätzen zutreffend geschätzt worden, da die Voraussetzungen für eine ...

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