Entscheidungsstichwort (Thema)

Entbehrlichkeit der Mitteilung des FA über den Wegfall der Voraussetzungen für eine Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen nach jahrelanger steuererklärungsloser Zeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Gibt ein Landwirt jahrelang keine Steuererklärungen ab, aus denen das FA das Vorliegen und ggf. den Wegfall der Voraussetzungen einer Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen erkennen könnte, bestimmt sich – vergleichbar mit der Sachlage bei der Neugründung eines Betriebs – die Zulässigkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ausschließlich nach § 13a Abs. 1 S. 1 EStG (entgegen Niedersächsisches FG v. 2.3.2005 2 K 378/04). Danach bedarf es keiner Mitteilung nach § 13a Abs. 1 S. 2 EStG, wenn die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 S. 1 EStG zum Zeitpunkt der erstmaligen Steuererklärung nach jahrelanger erklärungsloser Zeit nicht vorliegen.

 

Normenkette

EStG 1997 § 13a Abs. 1 Sätze 1-2, § 25; EStDV 2000 § 56; AO § 149 Abs. 1, § 162

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.10.2014; Aktenzeichen IV R 61/11)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Klägerin in den Streitjahren (Wirtschaftsjahre ab 1999/2000) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (EStG) ermitteln durfte.

Die Klägerin ist eine Gemeinschaft von in Mitunternehmerschaft verbundenen Eheleuten (Bundesfinanzhof – BFH – Beschluss vom 22. September 2010 IV B 120/09, BFH/NV 2011, 257), die in den Streitjahren mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

In ihrer Einkommensteuerklärung für das Jahr 1981 gaben die Eheleute Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft an, die sie nach § 13a EStG a.F. berechneten. Daraufhin teilte der Beklagte (Finanzamt) den Eheleuten mit, dass die Prüfung der Einkommensteuererklärung ergeben habe, dass sie für den Veranlagungszeitraum 1981 nicht zu veranlagen seien. In den Folgejahren erteilte das Finanzamt den Eheleuten bis einschließlich 1990 Bescheinigungen über die Nichtveranlagung. Steuererklärungen reichten die Eheleute ab 1982 nicht mehr ein.

Mit notariellem Vertrag vom 27. September 2001 übertrugen die Eheleute unter gleichzeitiger Einrichtung eines Leibgedings zu ihren Gunsten ihren gesamten gemeinschaftlich gehaltenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf einen ihrer Söhne.

Mit Schreiben vom 05. Oktober 2002 (…) wurden die Eheleute zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 aufgefordert. Nach der daraufhin – unter Mitwirkung einer Steuerberatungsgesellschaft – erstellten Erklärung betrugen die selbstbewirtschafteten Flächen insgesamt 36,92 ha (…). In den nachfolgend für die Jahre 1999 und 2000 eingereichten Steuererklärungen wurden die landwirtschaftlich selbst bewirtschafteten Flächen jeweils mit insgesamt 37,71 ha angegeben. Die Gewinne des landwirtschaftlichen Betriebs wurden von den Eheleuten jeweils nach Maßgabe des § 13a EStG ermittelt.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2004 forderte das Finanzamt die Eheleute auf, Gewinnermittlungen über die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nachzureichen (…). Da dies nicht geschah, setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Streitjahre 1999 bis 2001 unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen abweichend von den Steuererklärungen fest. Für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 wurde der Gewinn noch gemäß § 13a EStG a.F. ermittelt und entsprechend mit 50 % der Einkommensteuerberechnung für das Kalenderjahr 1999 zu Grunde gelegt. Ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 ging das Finanzamt davon aus, dass eine Ermittlung des Gewinns nach § 13a EStG nicht möglich sei, da die maßgebliche bewirtschaftete Fläche gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 EStG von 20 ha überschritten worden sei (…).

Die Einsprüche dagegen wies das Finanzamt mit der Einspruchsentscheidung vom 28. September 2006 als unbegründet zurück. Die Eheleute hätten trotz ihrer Verpflichtung gemäß § 25 EStG i.V.m. § 56 EStDV in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (EStDV) keine Steuererklärungen eingereicht, obwohl ihre Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft auch bei einer Gewinnermittlung nach § 13a EStG jeweils über 26.351,– DM gelegen hätten. Weil sie ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen nicht nachgekommen seien und sie insoweit pflichtwidrig gehandelt hätten, könnten sich die Eheleute nicht auf die fehlende Wegfallmitteilung nach § 13a Abs. 1 S. 2 EStG berufen, da durch ihr treuwidriges Verhalten die Schutzwirkung dieser Regelung entfallen sei (unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 29. November 2001 IV R 13/00, BFH/NV 2002, 433).

Auf das sich daran anschließende Klageverfahren 2 K 4141/06 und den Rückverweisungsbeschluss des BFH vom 22. September 2010 IV B 120/09 sowie das im zweiten Rechtsgang anhängige und derzeit bis zum Abschluss des vorliegenden Streitve...

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