Rn. 66

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

In § 13a Abs 1 S 1 Nr 3 EStG ist beim Tierbestand allein auf eine absolute Höchstgrenze von 50 VE abzustellen. Auch hat der Tierbestand nicht sofort einen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe des Durchschnittssatzgewinns; eine verstärkte Tierhaltung bleibt so lange unberücksichtigt, solange die Zahl der gesamten Vieheinheiten (VE) jedenfalls nicht die absolute Grenze von 25 VE überschreitet.

 

Rn. 67

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die Berechtigung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen scheidet aus, wenn die Tierbestände insgesamt 50 VE übersteigen; diese Grenzziehung bewirkt zwar für viehstarke Betriebe (zB mit Hähnchen- bzw Schweinemast) über die Flächengrenze hinaus eine zusätzliche Einschränkung, erscheint aber gleichwohl relativ hoch, ermöglicht sie doch zB einem 20-ha-Betrieb die Haltung von rd 30 Milchkühen einschließlich des dazugehörigen Jungviehs. Zu berücksichtigen ist, dass ein für die Umrechnung in VE notwendiger Schlüssel nur für sog bodenabhängige Tiere besteht, während ein solcher für bodenunabhängige Tiere (Fischerei, Imkerei usw) nicht besteht.

 

Rn. 68

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die bodenunabhängige Tierzucht und -haltung (zB Binnenfischerei, Wanderschäferei, Imkerei) ist in die Prüfung der VE-Grenze nicht einzuziehen; dies ergibt sich bereits daraus, dass hierfür kein VE-Schlüssel vorhanden ist. Dem folgend gehören sie zu den Sondernutzungen iSd Anlage 1a Nr 2 zu § 13a EStG. Hieraus kann aber nicht hergeleitet werden, dass die Zucht und Haltung von bodenunabhängigen Tieren ohne jede Grenzziehung möglich wäre, weil diese gemäß § 13 Abs 1 Nr 2 EStG iVm § 62 BewG der sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung iSd des § 62 BewG zuzurechnen sind und als solche als Sondernutzung iSd § 13a Abs 6 EStG gelten, für die die Grenzen von Anlage 1a Nr 2 Spalte 2 gelten.

 

Rn. 69

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Allerdings kommt einer zutreffenden Ermittlung der VE neuerdings eine erheblich größere Bedeutung zu, da die Anzahl der VE nicht nur für die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen von Bedeutung ist, sondern auch für einen evtl anzubringenden gesonderten Zuschlag (s Rn 197).

 

Rn. 70

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

In die Prüfung der VE-Grenze sind auch fremde Tiere einzubeziehen, und dies unabhängig davon, bei wem das wirtschaftliche Risiko der Pensionstiere liegt (s Rn 266), denn maßgebend ist bei Ermittlung der VE nur der Umstand, ob für die im Betrieb gehaltenen (eigenen wie fremden) Tiere eine ausreichende Futtergrundlage vorhanden ist.

 

Rn. 71

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Bei der VE-Grenze erfolgt keine stichtagsbezogene Betrachtung, sondern die im Wj erzeugten und gehaltenen Tiere sind maßgeblich (aA Hiller, INF 1999, 449 Tz 3.4 sowie Kulosa in Schmidt, § 13a EStG Rz 8, die auf die jeweiligen Verhältnisse zu bzw vor Beginn des Wj abstellen wollen),. Zusätzlich sind die Grundsätze des Strukturwandels anzuwenden (BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 5 u 6). Letzteres hat zur Folge, dass nicht bereits jede geringfügige Überschreitung der 50-VE-Grenze zum Ausschluss aus der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen führt, sondern erst dann, wenn bei allmählichem Strukturwandel die VE-Grenze über einen Zeitraum von mehr als drei Wj hintereinander überschritten wird oder die Überschreitung so gravierend ist, dass von einem sofortigen Strukturwandel auszugehen ist; zur Abgrenzung eines allmählichen vom sofortigen Strukturwandel bei Tierzucht und -haltung s BFH v 19.02.2009, BStBl II 2009, 654 (Überschreiten der 50 VE-Grenze um mehr als 10 %).

 

Rn. 72

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Maßgebend für die Umrechnung der Tierbestände in VE ist der Futterbedarf, der entsprechend dem Verweis in § 13a Abs 1 Nr 3 EStG nach der Anlage 1 zum BewG ermittelt werden soll (s § 13 Rn 22ff (Mitterpleininger)). Die bisherige (in Teilbereichen von R 13.2 EStR 2008 abweichende) Anlage 1 zum BewG wurde durch das BeitrRLUmsG v 07.12.2011, BGBl I 2011, 2592, durch eine neue (nunmehr mit R 13.2 EStR übereinstimmende) Anlage 1 BewG ersetzt, so dass ab VZ 2012 bisher bestehende Differenzen (insbesondere in der Schweinemast) nicht mehr auftreten können.

Fremde Tiere aus einer Lohnmast oder Pensions- und Lohntierhaltung sind in die VE-Grenze grundsätzlich einzubeziehen; dies gilt auch für Pensionstiere von Nicht-LuF (insbesondere Pensionspferde), wenn die Erträge daraus als Sondergewinn über § 13a Abs 7 S 1 Nr 3 EStG gesondert zu erfassen sind (BFH v 29.11.2007, BStBl II 2008, 425 unter II.2.b.; aA Kanzler, DStZ 1999, 682, 686), denn eine steuerverschärfende Doppelerfassung des Ertrags aus der Pensionstierhaltung ergibt sich schon allein deswegen nicht, weil der Gewinn aus Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten nach § 13a Abs 7 S 1 Nr 3 EStG (nur) mit 60 % der Einnahmen anzusetzen ist. Durch die BA-Pauschale von 40 % der Einnahmen sind die Aufwendungen für Futter usw pauschal als BA abgegolten.

 

Rn. 73–77

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

vorläufig frei

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