Rn. 22

Stand: EL 126 – ET: 02/2018

Bei der Feststellung der Tierbestände ist von den regelmäßig u nachhaltig im Wj erzeugten (aus Vereinfachungsgründen stellt die FinVerw auf die verkauften bzw verbrauchten Tiere ab) u den im Durchschnitt des Wj gehaltenen Tieren auszugehen, wobei als erzeugt diejenigen Tiere gelten, deren Zugehörigkeit zum Betrieb sich auf eine Mastperiode o auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr beschränkt u die danach verkauft o verbraucht werden (R 13.2 Abs 1 S 1 u 2 EStR 2012). Das bedeutet, dass beim Mastvieh auf die im Laufe eines Wj erzeugten Tiere abzustellen ist, während bei den übrigen Tieren vom Durchschnittsbestand auszugehen ist.

Abweichend davon ist jedoch bei Mastrindern mit einer Mastdauer von weniger als einem Jahr, bei Kälbern u Jungvieh, bei Schafen unter einem Jahr u bei Damtieren unter einem Jahr stets vom Jahresdurchschnittsbestand auszugehen (R 13.2 Abs 1 S 3 EStR 2012BFH v 13.07.1989, BStBl II 1989, 1036 sowie BFH v 17.10.1991, BStBl II 1992, 378). Bei der Rindermast ist demnach bei der Frage, ob diese mit den im Wj erzeugten o gehaltenen Tieren in die Feststellung der Tierbestände eingehen, danach zu unterscheiden, ob die über die Vormastphase (welche regelmäßig rd 5 – 6 Monate beträgt, bei der sog Weidemast aber auch bis zu 12 Monate betragen kann) hinausgehende eigentliche Mastdauer im Betrieb mehr als 12 Monate o weniger als 12 Monate beträgt. Ein jährlich erzeugtes Mastrind, welches aus einem im Betrieb des Landwirts erzeugten Kalb stammt, u mit rd 18 Monaten verkauft wird, ergibt somit insgesamt 1,15 VE (für die ersten 6 Monate: 0,3 VE × 1/2 = 0,15 VE, für die anschließende Mastphase von 12 Monaten: 1 VE); bei einer Weidemast von insgesamt 24 Monaten ergeben sich demnach 1,3 VE (für die ersten 12 Monate Vormastphase 0,3 VE, für die restliche eigentliche Mastphase von 12 Monaten dann noch einmal 1,0 VE).

Die Abgrenzung der Rindermast gegenüber der Kälbermast ist nach dem Alter u Gewicht der Tiere sowie dem Mastziel vorzunehmen (FG Münster v 26.11.1991, EFG 1992, 537 rkr).

Soweit die Vormast bei Rindern nicht im Endmastbetrieb durchgeführt wird, sind die gehaltenen Tiere entsprechend der Haltedauer in einen Jahresdurchschnittsbestand umzurechnen; auf diesen ist dann der VE-Schlüssel von 0,3 VE für Kälber u Jungvieh unter einem Jahr anzuwenden. Häufig erfolgt heute die schwierige Umstellungsphase von Milchfütterung (nach ca 3 Monaten) auf die sog Rauhfutterphase in eigens hierfür spezialisierten Betrieben; diese kaufen sog Saugkälber auf, halten sie rd 1/4 Jahr u geben sie dann als sog Fresser an reine Rindermastbetriebe weiter. Nach bundeseinheitlichen Erlassen (zB FinMin Nds v 17.04.1980, S 3132–1-34) sind die Tiere nach dem Jahresdurchschnittsbestand in der Kategorie "Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr" mit 0,3 VE einzustufen u entsprechend ihrer Verweildauer im Betrieb in VE umzurechnen. Hält also der Betrieb durchschnittlich 500 Fresser bei 14-wöchiger Haltedauer im Wj, ergeben sich demnach 40,4 VE.

Die in § 13.2 Abs 1 Nr 2 EStR 2012 vorgenommene Zuordnung der Jungmasthühner in Abhängigkeit von der Zahl der Durchgänge (bis zu 6 Durchgänge = schwere Tiere, mehr als 6 Durchgänge = leichte Tiere) wurde im Hinblick auf die nicht immer volle Ausnutzung der Produktionsreserven durch die FinVerw dahingehend ergänzt, dass abweichend von der Zahl der Durchgänge auf die Zahl der Masttage abzustellen sein soll (weniger als 40 Masttage = leichte Tiere, mehr als 40 Masttage = schwere Tiere), wobei Anlieferungs- u Ablieferungstage aus Vereinfachungsgründen nicht mitzählen (OFD Han v 16.05.1988, S 3132, DStZ/S 1988, 283).

Für die Berechnung des Durchschnittsbestands wird im Regelfall die halbierte Summe aus Anfangs- u Endbestand in Betracht kommen, soweit nicht erhebliche Schwankungen im Bestand während des Wj eine zB monatsweise Ermittlung des Durchschnittsbestands erforderlich machen.

 

Rn. 22a

Stand: EL 126 – ET: 02/2018

Befinden sich unter den Tieren auch Pelztiere (s Rn 20a), können diese gem § 51 Abs 5 BewG nur dann der landw Nutzung zugeordnet werden, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landw genutzten Flächen gewonnen werden. Für die Berechnung der Vergleichsfläche nach § 51 Abs 4 BewG ist dann folgerichtig die für die Pelztierhaltung genutzte Futterfläche auszuscheiden.

 

Beispiel:

Zur Gewinnung des nötigen Futters für die landw Pelztierhaltung werden 2 ha landw genutztes Land benötigt. Der Gesamtbetrieb landw Nutzung soll 10 ha umfassen. Bei der Frage, ob u inwieweit die übrige Tierhaltung landw Tierhaltung ist, muss von 8 ha ausgegangen werden.

 

Rn. 23

Stand: EL 126 – ET: 02/2018

Die Zahl der Vieheinheiten je ha ist von der Größe des Betriebs abhängig. Die Einkünfte aus der Tierzucht u Tierhaltung gehören zu den Einkünften aus LuF, wenn im Wj

- für die ersten 20 ha nicht mehr als 10 VE,
- für die nächsten 10 ha nicht mehr als 7 VE,
- für die nächsten 20 ha nicht mehr als 6 VE,
- für die nächsten 10 ha nicht mehr als 3 VE u
- für ...

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