Rn. 265

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Einnahmen aus der Pensionspferdehaltung waren bislang als eine den Dienstleistungen vergleichbare, artverwandte Tätigkeit zu beurteilen; die daraus erzielten Gewinne führten in der früheren Fassung des § 13a EStG nur insoweit zu einem Sondergewinn, als sie gegenüber Nichtlandwirten erbracht wurden, und nicht etwa deshalb, weil es sich insoweit um eine dem Grunde nach gewerbliche Betätigung handelt.

 

Rn. 266

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Ob die Einnahmen aus der Zucht und Haltung fremder – landwirtschaftstypischer – Tiere (wie zB auch Pferden) mit dem Grundbetrag abgegolten oder als Sondergewinn zu erfassen sind, soll sich nach Auffassung der FinVerw (BMF vom 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 70–72) danach richten, auf wessen Weisung und wirtschaftliches Risiko die Haltung der Tiere erfolgt.

  • Zieht der LuF danach innerhalb der Grenzen des § 13 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG auf eigenes wirtschaftliches Risiko im Rahmen einer luf Tätigkeit fremde Tiere durch Füttern oder der Zurverfügungstellung einer Futtergrundlage auf, ist der daraus resultierende Gewinn mit dem Ansatz des Grundbetrags abgegolten (dies wird regelmäßig gelten für die klassische Pensionstierhaltung auf Almen usw).
  • Erfolgt dagegen die Haltung der fremden Tiere in erheblichem Umfang auf Weisung und wirtschaftliches Risiko des Auftraggebers oder im Zusammenhang mit anderen Leistungen im Rahmen eines Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrags, soll es sich um gewerbliche Betätigung handeln, die unter den Voraussetzungen des R 15.5 Abs 11 EStR 2012 noch der LuF zugerechnet werden kann. Aus Vereinfachungsgründen sollen die gesamten Einnahmen daraus ohne Aufteilung in einzelne Leistungsbereiche unter Abzug von pauschalen BA iHv 60 % als Sondergewinn zu erfassen sein, sofern sich die Leistung des LuF nicht nur im Wesentlichen auf die Weidenutzung und Vermietung des Stallplatzes beschränkt; in diesem Falle handelt es sich um Mieteinnahmen iSd § 13a Abs 3 S 1 Nr 5 EStG. Konsequenterweise sind dann die Pensionspferde bei der Anbringung eines Viehzuschlags gemäß § 13a Abs 4 S 3 EStG iVm Anlage 1a Nr 1 zu § 13a EStG unbeachtlich.

Die Zuordnung der Einnahmen aus der Pensionspferdehaltung zu den BE iSd R 15.5 Abs 9 EStR 2012 hat weitreichende Konsequenzen. Wird neben normaler Landwirtschaft noch zusätzlich eine Pensionspferdehaltung betrieben, führen die Einnahmen daraus zu gewerblichen Einkünften, sofern sie dauerhaft die Drittel- bzw die Betragsgrenze von 51 500 EUR überschreiten. Folgerichtig bleiben mE in einem derartigen Fall die ausschließlich der Pferdepensionstierhaltung dienenden Hof- sowie Auslauf- und Weideflächen bei der Ermittlung des Grundbetrags unberücksichtigt (die der Pensionstierhaltung dienenden Flächen wechseln gemäß § 6 Abs 5 S 1 EStG zum Buchwert in den – partiellen – Gewerbebetrieb). Betreibt der LuF ausschließlich eine Pferdepensionstierhaltung, führen die Einkünfte daraus zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.

 

Beispiel:

Landwirt Huber bewirtschaftet einen Betrieb mit 10 ha landwirtschaftlichen Nutzflächen (LN), die in seinem Eigentum stehen. Huber hält auf seinem Betrieb 20 Pensionspferde; er bekommt pro Pferd und Monat EUR 400 (inkl USt), jährlich somit EUR 96 000. Da eine Aufteilung des Pensionspreises in den jeweiligen Einstellverträgen nicht vorgenommen worden ist, sind 40 % der Gesamteinnahmen als vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen zu erfassen.

Gewinnermittlung:

 
Grundbetrag LN 10 ha x EUR 350 EUR  3 500
Zuschlag Pensionspferde (EUR 96 000, davon 40 %) EUR 38 400
Gewinn   EUR 41 900

Hinweis: Die Drittelgrenze (1/3 des Gesamtumsatzes) bzw die Betragsgrenze von EUR 51 500 ist überschritten (R 15.5 Abs 11 EStR 2012). Die Grundsätze des Strukturwandels sind zu beachten.

 

Rn. 267

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

ME ist die Einordnung der Einnahmen aus dem Unterhalt einer Pferdepension unter § 13a Abs 7 S 1 Nr 3 EStG unzutreffend, da es sich insoweit nicht um eine dem Grunde nach gewerbliche Tätigkeit handelt, denn die Haltung fremder Tiere ist ebenso wie die Haltung eigener Tiere Teil der LuF, solange eine entsprechende Futtergrundlage vorhanden ist. Die Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle (BFH vom 23.09.1988, BStBl II 1989, 111), mit der Folge, dass sowohl für die Zugangsvoraussetzung zu § 13a EStG als auch für die Anbringung eines Viehzuschlags sämtliche im Betrieb gehaltenen und erzeugten Tiere ohne Unterscheidung nach den Eigentumsverhältnissen zu berücksichtigen sind. Der offensichtlichen Besteuerungslücke (kein Gewinnansatz bei nicht mehr als 25 VE, auch wenn es sich dabei ausschließlich um Pensionspferde handelt) will die FinVerw nunmehr mit der vorstehend (s Rn 266) erläuterten Abgrenzung entgegentreten.

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