Rn. 78

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Forstflächen gehörten bislang zu den Sondernutzungen iSd § 13a Abs 5 EStG aF. Nunmehr gilt eine einheitliche (selbständige) Flächengrenze von 50 ha, die mit derjenigen in § 51 Abs 1 EStDV korrespondiert.

 

Rn. 79

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Flächen, die dauerhaft der Erzeugung von Rohholz gewidmet sind (Holzboden- und Nichtholzbodenfläche). Wegen der Einzelheiten hierzu s R B 160.3 ErbStR 2019.

 

Rn. 80

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Wenngleich das Gesetz – anders als bei der landwirtschaftlichen Nutzung – für die Prüfung der 50-ha-Grenze keinen Stichtag vorsieht, soll nach Auffassung der FinVerw auch hier auf die Verhältnisse zum 15.05. des laufenden Wj abzustellen sein (BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 8; aA Kanzler in H/H/R, § 13 EStG Rz 20, der sich dafür ausspricht, dass die Flächengrenze nur an irgendeinem Tag des Wj überschritten sein müsse, dies aber dauerhaft iSd Strukturwandelgrundsätze). Wegen der Folgen hinsichtlich dieser Stichtagsregelung s Rn 56–59.

 

Rn. 81

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die forstwirtschaftliche Nutzung gehört nicht zu den Sondernutzungen iSd § 13a Abs 6 S 1 EStG; dies hat zur Folge, dass reine Forstbetriebe ihren Gewinn nicht nach Durchschnittsätzen ermitteln können, und dies selbst dann, wenn sie die Flächengrenze von 50 ha nicht überschreiten (BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 7). Der Ausschluss reiner Forstbetriebe bis 50 ha von einer Gewinnermittlung nach § 13a EStG stellt regelmäßig keinen Nachteil dar, weil diese Betriebe ihren Gewinn nicht zwingend nach 51 EStDV pauschalieren müssen, sondern ihnen zusätzlich (jährlich wechselnd) die Möglichkeit offensteht, den Gewinn durch EÜR zu ermitteln. Insofern sind reine Forstbetriebe gegenüber land- und fortwirtschaftlichen Betrieben begünstigt, da Letztere nur unter den Voraussetzungen des § 13a Abs 2 EStG die Art der Gewinnermittlung und somit die Abwahl von § 51 EStDV vornehmen können.

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