Rz. 43

[Autor/Stand] Die Grundsteuermesszahl für Wohnflächen wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 HmbGrStG auf 70 Prozent (gegenüber 100 Prozent bei der Fläche des Grund und Bodens und Nutzflächen) ermäßigt. Für Wohnflächen in normalen Wohnlagen wird die Grundsteuermesszahl von 70 Prozent im Gegensatz zu Wohnflächen in guten Wohnlagen um weitere 25 Prozent zusätzlich begünstigt. Ziel des hamburgischen Gesetzgebers sind die Berücksichtigung von Stadtentwicklungsgesichtspunkten die Förderung bezahlbaren Wohnraums.[2] Die Messzahl in einer normalen Wohnlage beträgt damit im Ergebnis lediglich 52,5 Prozent. Sofern weitere Ermäßigungen zusätzlich greifen (§ 4 Abs. 3 und 4 HmbGrStG) kann die Grundsteuermesszahl sogar auf ca. 29,5 Prozent sinken. Die Wohnlagen für die Lageermäßigung werden in einem Wohnlageverzeichnis für Zwecke der Grundsteuer erfasst. Vgl. hierzu im Einzelnen Rz. 169 ff.

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Ob ein weiterer – der Höhe nach nicht unerheblicher – Abschlag auf die Grundsteuermesszahl für Wohnflächen noch zu einer gleichmäßigen und gerechten Besteuerung führen kann, ist m.E. fraglich. Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung (z.B. Steuerbefreiungen) müssen sich nach dem Bundesverfassungsgericht ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen und bedürfen damit eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichheit zu rechtfertigen vermag (vgl. Rz. 12).[4] Insbesondere mit Blick auf die Begünstigung von Wohnen aufgrund der Nichtberücksichtigung von Garagen und Nebengebäuden von untergeordneter Bedeutung (vgl. Rz. 39–40) sowie der allgemeinen Ermäßigung der Grundsteuermesszahl für Wohnflächen um 30 Prozent könnte der zulässige Rahmen zur Begünstigung und damit Ungleichbehandlung einer bestimmten Gruppe von Grundstückseigentümern mithin überschritten sein. Im Extremfall wird für Wohnflächen eine Grundsteuermesszahl von rd. 29,5 Prozent angesetzt – und zwar auf einen Grundsteuerwert, bei dem die Nutzfläche der zugehörigen Garage von 50 m[2] nicht berücksichtigt wurde, während für ein identisches, aber zu bspw. betrieblichen Zwecken genutztes Grundstück eine Grundsteuermesszahl von 100 Prozent und die gesamte Nutzfläche (inklusive der Garagenfläche) anzusetzen wäre. Selbst unter Berücksichtigung der Erlassregelung im Härtefall gemäß § 8 HmbGrStG für nicht zu Wohnzwecken genutzte Gebäude dürfte die Ungleichbehandlung von Wohnen und Nichtwohnen zumindest verfassungsrechtlich grenzwertig sein.

 

Rz. 45– 46

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[2] Vgl. Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf v. 21.3.2021, Drucks. 22/3583, 9.
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[4] Vgl. BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BGBl. I 2018, 531 Rz. 96.
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022

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