Rz. 147

[Autor/Stand] Insoweit wird verwiesen auf die ausführliche Darstellung zu § 412 Abs. 2 AO (s. § 412 Rz. 6 ff.) – Vollstreckung im Bußgeldverfahren – und § 412 Abs. 3 AO (s. § 412 Rz. 17 ff.) – Kosten des Bußgeldverfahrens.

Die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden obliegt – abweichend vom Strafverfahren – der FinB (vgl. § 410 Abs. 1 AO i.V.m. § 92 OWiG). Zur Begnadigung im Bußgeldverfahren s. § 412 Rz. 15. Gemäß der Verweisung in § 410 Abs. 1 Nr. 12 AO auf § 408 AO gelten auch im steuerlichen Bußgeldverfahren die Gebühren und Auslagen für einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als notwendige Auslagen der Beteiligten (s. die Erl. zu § 408).

Bußgeldentscheidungen werden nicht ins Bundeszentralregister eingetragen, auch dann nicht, wenn die Geldbuße im Strafverfahren verhängt wurde oder eine Nebenfolge (z.B. Einziehung) angeordnet wurde[2]. Eingetragen werden nur Strafen (s. § 370 Rz. 1082 f.).

Bußgeldbescheide wegen Steuerordnungswidrigkeiten werden aber im Gewerbezentralregister eingetragen, wenn die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit dem Gewerbe begangen wurde und die Geldbuße mehr als 200 EUR beträgt (§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO, § 71a Abs. 2 AufenthG; s. § 370 Rz. 1167)[3]. Eingetragene haben ein Auskunftsrecht (§ 150 GewO). Die Tilgungsfrist beträgt bei Bußen bis 300 EUR drei Jahre, ansonsten fünf Jahre (§ 153 Abs. 1 GewO).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[2] Seitz/Bauer in Göhler18, Vor § 89 OWiG Rz. 20.
[3] Vgl. Seitz/Bauer in Göhler18, Vor § 89 OWiG Rz. 18; Weyand, INF StW 2005, 317.

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