Rz. 15
[Autor/Stand] Auch bei Bußgeldbescheiden der FinB wegen Steuerordnungswidrigkeiten kann von einer Vollziehung im Gnadenwege endgültig abgesehen werden[2]. Das Gnadenrecht wird von den hierzu berufenen Verfassungsorganen auf Bundes- und Landesebene ausgeübt[3].
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