Schrifttum:

1. Kommentare und Handbücher zum Kosten- und Gebührenrecht: Apfel in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 408 Kosten des Verfahrens; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, JVEG, Kommentar, 5. Aufl. 2021; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Kommentar, 6. Aufl. 2021; Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 25. Aufl. 2021; Rehberg/Asperger/Bestelmeyer u.a., Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 8. Aufl. 2022; Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023.

2. Einzeldarstellungen: Berners, Die Abrechnung im Steuerstraf- und Bußgeldverfahren nach dem RVG, NWB Fach 30, 1567; Bornheim, Rechtliche und praktische Aspekte bei der Steuerstrafverteidigung in Gemeinschaft von Rechtsanwalt und Steuerberater, wistra 1997, 212; Burhoff, Der Steuerberater als (Allein-)Verteidiger: Nur "erste Hilfe" für den Mandanten?, PStR 1999, 164; Burhoff, Die wesentlichen Neuerungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) für die anwaltliche Vergütung in Bußgeldsachen, StraFo 2004, 259; Burhoff, Aktuelle Streitfragen zum Begriff der Angelegenheiten im Straf-/Bußgeldverfahren, RENOpraxis 2008, 2; Burhoff, Vergütung des Verteidigers im OWi-Verfahren – Teil 1: Allgemeine Fragen, ZAP 2008, 1211; Ebner, Der Steuerberater in der Strafverteidigung (§ 392 AO), SteuerStud. 2008, 577; Fromm, Kostentragungspflicht im Strafverfahren bei Freisprüchen und Einstellungen – ein Überblick, JurBüro 2016, 175; Gilgan, Notwendige Auslagen bei gemeinschaftlicher Verteidigung von Rechtsanwalt und Steuerberater im Steuerstrafverfahren, Stbg 1989, 189; Henneberg, Fragen zur Auslagenerstattung im Steuerstrafverfahren nach neuem Recht, StB 1970, 1; Henneberg, Ermittlungskosten des Steuerfahndungs- und Betriebsprüfungsdienstes in der Kostenentscheidung des Gerichts und in der Kostenrechnung, INF 1970, 471; Hütt, Die Kosten der Steuerfahndung, AO-StB 2003, 320; IWW Institut, Hinweise für die Beratungspraxis: Einkommensteuerliche Behandlung von Sanktionen, AStW 2022, 173; Krug/Schott, Verteidigung in steuerstrafrechtlichen Verfahren: Die Vergütung des Verteidigers, PStR 2019, 84; Minoggio, Steuerberater und Strafverteidiger im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren, Stbg 2001, 324; Mösbauer, Der Steuerberater als Steuerstrafverteidiger, INF StW 1988, 169; Pannicke, Über die Notwendigkeit von Auslagen für Rechtsanwalt und Steuerberater bei gemeinschaftlicher Verteidigung im gerichtlichen Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren, StB 1982, 132; A. Schmitz, Kosten des Strafverfahrens und der Strafverteidigung, StB 2003, 122; Spatscheck, Gefahrenquelle: Steuerliche und steuerstrafrechtliche Vertretung und Verteidigung gegenüber dem Steuerfahndungseingriff, Steuerstreit und Steuerstrafverteidigung 1999, 89 (Beratungsakzente 28); Sterzinger, Erstattung der Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens in Steuerstrafsachen, NZWiSt 2012, 207; Stolz, Der Steuerberater als Strafverteidiger, PStR 1998, 212; Volpert, Die Kostenfestsetzung bei Freispruch oder Teilfreispruch des Mandanten – Teil 1: Das Verfahren; Teil 2 und Teil 3: Besonderheiten beim Teilfreispruch, RVGreport 2007, 289 und 444, RVGreport 2008, 167; Volpert, Das Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 464b StPO gegen die Staatskasse, Teil 1–3, StRR 2008, 412; StRR 2009, 16; 52; Volpert, Die Erstattungspflicht der Staatskasse bei der Kostenfestsetzung gem. § 464b StPO – Teil 1 und 2, StRR 2009, 132; 214; Wasmuth, Honoraranspruch des Verteidigers im Fall der Mehrfachverteidigung?, NStZ 1989, 348.

A. Entstehungsgeschichte, Bedeutung und Anwendungsbereich

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Eine Regelung über die Kosten des Verfahrens wurde erstmalig durch das 2. AOStrafÄndG vom 12.8.1968[2] in die RAO eingefügt. Die Erstattung der Verfahrenskosten war dort in § 444 RAO geregelt.

Die gesetzliche Kostenregelung steht in engem Zusammenhang mit der durch Art. 2 Nr. 21 EGOWiG neu in die StPO eingefügten Vorschrift des § 464a StPO. Nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen der Beteiligten auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind (s. auch Rz. 28 f.). Da die Befugnisse eines Verteidigers in Strafverfahren wegen Steuervergehen in bestimmtem Umfang auch von den Angehörigen der steuerberatenden Berufe ausgeübt werden können, sollten auch deren Gebühren und Auslagen erstattungsfähig sein. Eine gesetzliche Gebührenregelung bestand für diese Berufsgruppen zu der Zeit noch nicht.

Durch das EGStGB v. 2.3.1974 wurde § 444 RAO durch Art. 161 Nr. 29 nur geringfügig geändert[3]. Die derzeit gültige Fassung hat die Vorschrift durch die AO 1977 vom 16.3.1976[4] erhalten.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Auch im Steuerstrafverfahren finden über die Generalverweisung in § 385 Abs. 1 AO (vgl. die Erl. dort) die allgemeinen Kostenvorschriften der Strafverfahrensgesetze (§§ 464 ff. StPO, §§ 55, 164 GVG, §§ 74, 104 Abs. 1 Nr. 13, § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG) Anwendung. In Ergänzung dazu enthält § 408 AO eine Sonderregelung, in der unter Bezugnahme auf die entsprechende Regelung der StPO (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO) für das Steuerstraf...

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