Rz. 6

[Autor/Stand] Das Vollstreckungsverfahren dient der Durchsetzung der in den Bußgeldentscheidungen angeordneten Rechtsfolgen, d.h. der Geldbußen, evtl. Nebenfolgen und Kosten des Verfahrens (vgl. §§ 89, 90 Abs. 1, § 108 Abs. 2 OWiG). Vollstreckbar sind alle Bußgeldentscheidungen, also nicht nur die Bußgeldbescheide der FinB, sondern auch die Urteile oder Beschlüsse des AG i.S.d. § 72 OWiG im Bußgeldverfahren sowie die Strafbefehle und Urteile im Strafverfahren, soweit sich diese auf Steuerordnungswidrigkeiten erstrecken[2].

Eine Bußgeldentscheidung darf nach § 89 OWiG nur vollstreckt werden, wenn sie (formell) rechtskräftig, d.h. unanfechtbar ist (vgl. Abschn. 22 Abs. 1 Satz 2 VollstrA). Wie bei § 410 Rz. 80.1, 133 dargelegt, ist das dann der Fall, wenn die Entscheidung entweder überhaupt nicht anfechtbar ist oder der Betroffene die Rechtsmittelfrist verstreichen lässt. Die Einlegung eines Rechtbehelfs/Rechtsmittels hindert also unmittelbar die Vollstreckung.

 

Beispiel

Gegen den Steuerbevollmächtigten T ist nach Durchführung des Verfahrens gem. § 411 AO von der FinB ein Bußgeldbescheid über 100 EUR wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) ergangen. Ts Einspruch blieb erfolglos. Das AG entschied im schriftlichen Verfahren durch Beschluss (§ 72 OWiG). Da wegen der Höhe der Geldbuße die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss nicht zulässig ist (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG: Beschwerdewert von mehr als 250 EUR) und eine Zulassung der Rechtsbeschwerde in diesem Fall ebenfalls nicht möglich ist (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 OWiG, s. § 410 Rz. 121), wird der Bußgeldbescheid sofort rechtskräftig.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Unzulässig ist die Vollstreckung von Geldbußen und Nebenfolgen, wenn Verjährung eingetreten ist (§ 34 Abs. 1 und 5 OWiG, s. § 410 Rz. 51). Die Vollstreckung verjährt in drei Jahren bei Geldbußen bis zu (nunmehr) 1.000 EUR bzw. fünf Jahren bei Geldbußen von mehr als 1.000 EUR (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 OWiG). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Bußgeldentscheidung rechtskräftig geworden ist. Die Verjährung ruht, solange die Vollstreckung nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, sie ausgesetzt ist oder eine Zahlungserleichterung bewilligt ist (§ 34 Abs. 4 Nr. 1–3 OWiG).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[2] Vgl. Seitz/Bauer in Göhler17, Vor § 89 OWiG Rz. 2 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge