Rz. 1082

[Autor/Stand] Eine rechtskräftige Verurteilung i.S.d. § 4 BZRG (sei es durch Strafurteil oder Strafbefehl, Verhängung einer Maßregel der Besserung und Sicherung, Verwarnung mit Strafvorbehalt gem. § 59 StGB, Schuldfeststellung nach § 27 JGG) hat die Eintragung in das Zentralregister zur Folge. Die Eintragung rechtskräftiger Verurteilungen durch ausländische Gerichte richtet sich nach § 54 BZRG. Keine Eintragung erfolgt bei Anordnung einer Geldauflage im Rahmen einer Verfahrenseinstellung gem. § 153a StPO oder bei Verhängung eines Bußgelds wegen einer (Steuer-)Ordnungswidrigkeit. Die Einzelheiten regelt das BZRG. Die Gerichte und Behörden sind verpflichtet, der Registerbehörde (dem Bundesamt für Justiz in Bonn) die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mitzuteilen (§ 20 BZRG). Zweck des Registers ist es, dass sich Gerichte und Behörden jederzeit beim Bundesamt für Justiz über etwaige Vorstrafen eines Verfahrensbeteiligten erkundigen können.

Im Führungszeugnis (§ 30 BZRG) sind bestimmte geringfügige Verurteilungen nicht aufzunehmen (§ 32 Abs. 2 BZRG). Nach Ablauf bestimmter Fristen (drei bis fünf Jahre) dürfen auch andere Verurteilungen nicht mehr im Führungszeugnis erscheinen (§§ 33, 34 BZRG).

Nach Ablauf bestimmter Fristen (gestuft nach der Schwere der Verurteilung fünf, zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahre) werden die Eintragungen über Verurteilungen getilgt (Ausnahme: lebenslänglich). Auf Antrag oder von Amts wegen kann das Bundesamt für Justiz in besonderen Fällen auch die vorzeitige Tilgung anordnen (vgl. § 49 BZRG).

Sind die Eintragungen getilgt oder zu tilgen, dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen nicht vorgehalten oder zu seinem Nachteil verwertet werden (§ 51 BZRG, zu den Ausnahmen von dem Verwertungsverbot vgl. § 52 BZRG).

Ein Verurteilter kann sich als "unbestraft" bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in ein "normales" Führungszeugnis (ausgenommen Führungszeugnis für Behörden) aufzunehmen ist (§ 53 Abs. 1 BZRG). Das gilt nicht, wenn Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, die auch den StraBu-Stellen der Finanzämter zusteht (vgl. § 53 Abs. 2 BZRG).

 

Rz. 1083

[Autor/Stand] Die folgende Übersicht[3] soll die registerrechtlichen Folgen einer erstmaligen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung veranschaulichen:

 
Strafe

Bundeszentralregister

Eintragung
Führungszeugnis
Geldstrafe bis 90 Tagessätze Tilgungsfrist 5 Jahre ab erstem Urteil bzw. Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter, § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 47 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG. keine Aufnahme in das Führungszeugnis, § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a BZRG. Ausnahme: Führungszeugnis für Behörden, wenn die Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes o.Ä. begangen worden ist und das Führungszeugnis für eine Gewerbeerlaubnis o.Ä. bestimmt ist, § 32 Abs. 4 BZRG, längstens jedoch 3 Jahre ab erstem Urteil bzw. Unterzeichnung des Strafbefehls, §§ 33, 34 BZRG.
Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafe bis 1 Jahr auf Bewährung Tilgungsfrist 10 Jahre ab erstem Urteil bzw. Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter, § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b, § 47 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG. Aufnahme in das Führungszeugnis, längstens jedoch 3 Jahre ab erstem Urteil bzw. Unterzeichnung des Strafbefehls, §§ 33, 34 BZRG.
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr Tilgungsfrist 15 Jahre ab erstem Urteil, § 46 Abs. 1 Nr. 4, § 47 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG, verlängert um die Dauer der Freiheitsstrafe, § 46 Abs. 3 BZRG. Aufnahme in das Führungszeugnis, längstens jedoch 5 Jahre ab erstem Urteil, verlängert um die Dauer der Freiheitsstrafe, §§ 33, 34 BZRG.
 

Rz. 1084– 1087

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[3] Quelle: KÖSDI 1997, 11087.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019

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