I. Begriff der Kosten und Auslagen

 

Rz. 4

[Autor/Stand] § 464a StPO Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen

(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.

(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch

  1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und
  2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten sind.

In Strafsachen unterscheidet das Gesetz zwischen den Kosten des Verfahrens und den notwendigen Auslagen (§ 464a StPO).

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Unter den Kosten des Verfahrens versteht man die Gebühren und Auslagen der Staatskasse (§ 464a Abs. 1 Satz 1 StPO). Sie können dem Beschuldigten auferlegt werden, wenn es zu einer Verurteilung kommt.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe (§ 40 GKG i.V.m. Nr. 3110 ff. KVGKG). Nur die in Anlage 1 zum GKG aufgeführten Auslagen (Nr. 9000–9019 KVGKG) dürfen erhoben werden[4]. Auslagen sind z.B. auch die Pflichtverteidigervergütungen (vgl. Nr. 9007 KVGKG) oder die Auslagen für ein Sachverständigengutachten eines von der StA beauftragten Wirtschaftsreferenten[5].

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Entsprechendes gilt für das Bußgeldverfahren (§ 410 Abs. 1 Nr. 12 AO, §§ 46, 105, 107 OWiG).

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Zu den Kosten zur Vorbereitung der öffentlichen Klage (i.S.d. § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO) zählen auch die Auslagen der FinB (Steufa), die zur Tataufklärung und bei strafrechtlichen Ermittlungen entstanden sind[8], nicht aber die Kosten im steuerlichen Ermittlungsverfahren (s. Rz. 15) oder laufende Personal- und Sachkosten der Steufa[9].

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Notwendige Auslagen eines Beteiligten sind dessen Fahrtkosten für die Wahrnehmung der Termine und sein hierdurch eingetretener Verdienstausfall sowie insbesondere die gesetzlichen Gebühren seines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind (§ 464a Abs. 2 StPO). Näheres dazu s. Rz. 24 ff.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[4] Vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt66, § 464a StPO Rz. 1 m.w.N.
[5] OLG Koblenz v. 4.12.1997 – 1 Ws 719/97, NStZ-RR 1998, 127 f.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[8] OLG Koblenz v. 19.4.1995 – 1 Ws 191/95, 1 Ws 193/95, NStZ 1995, 563.
[9] Eingehend dazu Hütt, AO-StB 2003, 320.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023

II. Kostenentscheidung

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Das Gericht entscheidet in jedem Urteil, Strafbefehl oder einstellenden Beschluss, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat ( § 464 Abs. 1 StPO).

Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt (§ 464 Abs. 2 StPO), z.B. auch bei gerichtlichen Einstellungsbeschlüssen gem. § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2, § 153b Abs. 2, §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO[2]. Bei Einstellungen der FinB oder der StA im Ermittlungsverfahren (s. § 385 Rz. 553 ff.) besteht daher keine Erstattungspflicht. Eine Ausnahmen gilt dann, wenn dem Beschuldigten bereits der Abschluss der Ermittlungen gem. § 169a StPO mitgeteilt wurde[3].

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Auf den Kostenausspruch muss geachtet werden. Fehlt eine ausdrückliche Auslagenentscheidung, fallen die Verfahrenskosten bei dem an, bei dem sie entstanden sind, d.h. auch der freigesprochene Angeklagte müsste für seine Kosten selbst aufkommen. Eine nachträgliche Ergänzung ist unzulässig, sie kann nur durch die sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO erreicht werden[5].

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Dabei wird über die Kostentragungspflicht dem Grunde, nicht der Höhe nach entschieden (vgl. § 464b StPO, s. Rz. 10).

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Die Kostenentscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde (§ 311 StPO, Frist eine Woche) angefochten werden (§ 464 Abs. 3 StPO ), wenn der Beschwerdewert 200 EUR übersteigt (§ 304 Abs. 3 StPO), s. Rz. 14.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[2] Vgl. auch Webel in JJR9, § 408 AO Rz. 4.
[3] Kemper in Rolletschke/Kemper/Roth, § 408 AO Rz. 6.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[5] Vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt66, § 464 StPO Rz. 12.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023

III. Kostenfestsetzungsverfahren

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Im Kostenfestsetzungsverfahren werden auf...

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