Rz. 14

[Autor/Stand] Im Kostenfestsetzungsverfahren werden auf Antrag die dem Angeklagten bzw. den Beteiligten (s. Rz. 24, 25) entstandenen notwendigen Auslagen vom Gericht (Rechtspfleger) festgesetzt (§ 464b StPO)[2]. Der Antrag ist an das Gericht des ersten Rechtszugs zu richten (z.B. bei einem Berufungsurteil der kleinen Strafkammer an den Strafrichter). Voraussetzung ist immer die gerichtliche Kostenentscheidung (s. Rz. 10). Aus dem ergehenden Kostenfestsetzungsbeschluss kann gem. den Vorschriften der ZPO vollstreckt werden.

Das Beschwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und dessen Vollstreckung richtet sich nach überw. Ansicht nach §§ 304 ff. StPO und nicht nach den entsprechenden ZPO-Vorschriften der §§ 103 ff., §§ 794 ff. ZPO (arg. e§ 464b Satz 3 StPO)[3]. Statthaft ist daher die sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 RPflG). Die Einlegungsfrist nach dem durch Gesetz vom 17.8.2017 eingeführten § 464b Satz 4 StPO beträgt zwei Wochen[4] Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdewert 200 EUR übersteigt (§ 304 Abs. 3 StPO). Ist die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht zulässig (etwa weil der Beschwerdewert nicht erreicht wurde), kann gem. § 11 Abs. 2 RPflG Erinnerung binnen der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist eingelegt werden. Hilft der Rechtspfleger ihr nicht ab, legt er sie zur Entscheidung dem Gericht vor.

Für das Kostenfestsetzungsverfahren fallen bei dem Rechtsanwalt oder steuerlichen Berater keine Gebühren an, wohl aber im Beschwerdeverfahren (vgl. RVG-VV Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 1, VV 3500, 3513).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[2] Näher dazu Volpert, StRR 2009, 16.
[3] Vgl. BGH v. 27.11.2002 – 2 ARs 239/02, NJW 2003, 763 = wistra 2003, 152; OLG Karlsruhe v. 15.11.1999 – 3 Ws 132/99, StraFo 2000, 140; Volpert, StRR 2009, 52 m.w.N. zur Gegenansicht.
[4] Vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt66, § 464b StPO Rz. 7.

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