Rz. 10
[Autor/Stand] Das Gericht entscheidet in jedem Urteil, Strafbefehl oder einstellenden Beschluss, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat ( § 464 Abs. 1 StPO).
Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt (§ 464 Abs. 2 StPO), z.B. auch bei gerichtlichen Einstellungsbeschlüssen gem. § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2, § 153b Abs. 2, §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO[2]. Bei Einstellungen der FinB oder der StA im Ermittlungsverfahren (s. § 385 Rz. 553 ff.) besteht daher keine Erstattungspflicht. Eine Ausnahmen gilt dann, wenn dem Beschuldigten bereits der Abschluss der Ermittlungen gem. § 169a StPO mitgeteilt wurde[3].
Rz. 11
[Autor/Stand] Auf den Kostenausspruch muss geachtet werden. Fehlt eine ausdrückliche Auslagenentscheidung, fallen die Verfahrenskosten bei dem an, bei dem sie entstanden sind, d.h. auch der freigesprochene Angeklagte müsste für seine Kosten selbst aufkommen. Eine nachträgliche Ergänzung ist unzulässig, sie kann nur durch die sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO erreicht werden[5].
Rz. 12
[Autor/Stand] Dabei wird über die Kostentragungspflicht dem Grunde, nicht der Höhe nach entschieden (vgl. § 464b StPO, s. Rz. 10).
Rz. 13
[Autor/Stand] Die Kostenentscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde (§ 311 StPO, Frist eine Woche) angefochten werden (§ 464 Abs. 3 StPO ), wenn der Beschwerdewert 200 EUR übersteigt (§ 304 Abs. 3 StPO), s. Rz. 14.
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