Rz. 15

[Autor/Stand] Wird der Angeklagte rechtskräftig verurteilt (durch Urteil oder Strafbefehl), so hat er die Verfahrenskosten und seine Auslagen selbst zu tragen (vgl. § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO[2]).

Der Verurteilte hat grds. nur die im Zusammenhang mit dem Steuerstrafverfahren entstandenen Kosten zu tragen (z.B. die Kosten einer Telefonüberwachung[3], Reisekosten, Sachverständigenkosten[4]). Eine Kostentragungspflicht für die Kosten der steuerrechtlichen Ermittlungen (z.B. für die Außenprüfung) kann aus § 408 AO bzw. § 465 StPO nicht hergeleitet werden[5].

Dagegen will eine materielle Auffassung[6] für den Fall, dass eine Differenzierung zwischen beiden Kostenarten nicht möglich ist, die steuerrechtlichen Ermittlungskosten schätzen und ausscheiden. Als Maßstab sei das Verhältnis der von der FinB angenommenen Steuerverkürzung zu der im gerichtlichen Urteil festgestellten Verkürzung oder das Verhältnis der in der steuerlichen Prüfung errechneten Mehrsteuer zu dem schuldhaft verkürzten Steuerbetrag zugrunde zu legen. In diesem Sinne hat auch das OLG Koblenz[7] dem wegen Untreue verurteilten Angeklagten die Auslagen der Steufa auferlegt mit der Begründung, ihr Ermittlungsergebnis sei in die umfangreiche Anklage eingeflossen.

Diese Ansicht, die die Aufteilung nach dem Ergebnis und der Verwertbarkeit der Ermittlungen trifft, benachteiligt jedoch den Angeklagten dann unangemessen, wenn die Steuerprüfung ohne strafrechtlichen Erfolg bleibt. Das gilt erst recht, wenn die steuerlich errechnete Verkürzung mit der strafrechtlich festgestellten übereinstimmt, denn dann müsste der Angeklagte sämtliche Kosten tragen.

Vorzugswürdig ist daher die prozessuale Ansicht[8], die darauf abstellt, in welchem Verfahren die Kosten entstanden sind, da nur so eine klare Trennlinie für die Kostenlast gezogen werden kann. Deshalb fallen die Kosten für Außenprüfungen, auch wenn deren Mehrergebnisse strafrechtlich ausgewertet werden, oder Vorfeldermittlungen der Steufa gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, da diese steuerrechtlicher Natur sind (s. § 404 Rz. 80 ff.), nicht dem Verurteilten zur Last.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[2] Zur Verfassungsgemäßheit dieser Regelung vgl. BVerfG v. 19.1.1965 – 2 BvL 8/62, BVerfGE 18, 302 = NJW 1965, 387; BVerfG v. 8.6.1971 – 2 BvL 17/70, BVerfGE 31, 137; OLG Koblenz v. 12.9.1991 – 1 Ws 437/91, JurBüro 1992, 111.
[4] OLG Zweibrücken v. 23.10.1995 – 1 Ws 280/95, wistra 1996, 199 = MDR 1996, 318.
[5] So auch Tormöhlen in HHSp., § 408 AO Rz. 5a; a.A. Rüsken in Klein16, § 208 AO Rz. 40 ff.; Apfel in Hüls/Reichling2, § 408 AO Rz. 10.
[6] Henneberg, INF 1970, 471.
[7] OLG Koblenz v. 19.4.1995 – 1 Ws 191/95, 1 Ws 193/95, NStZ 1995, 563.
[8] Tormöhlen in HHSp., § 408 AO Rz. 24, ebenso Webel in JJR9, § 408 AO Rz. 11; Kemper in Rolletschke/Kemper/Roth, § 408 AO Rz. 8; Hütt, AO-StB 2003, 320.

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