Leitsatz (amtlich)

Für die Kostentragungspflicht nach §§ 464 a Abs. 1 S. 2, 465 Abs. 1 StPO, die auch alle durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen Auslagen der Staatskasse, soweit sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der Tat i. S. d. § 264 StPO stehen, und damit auch die Telefonüberwachungskosten umfasst, ist es unerheblich, ob der Verurteilte zu der Zeit, als die Kosten entstanden sind, bereits Verdächtigter oder Beschuldigter war. Die Erstattungspflicht umfasst auch die Auslagen für Ermittlungen, die zu seiner Identifizierung geführt haben.

 

Verfahrensgang

StA Mainz (Aktenzeichen 3682 Js 15834/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 20. September 2001 wird als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Der durch Urteil des Landgerichts Mainz vom 10. Dezember 1998 rechtskräftig und kostenpflichtig wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilte Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er mit Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Mainz vom 18. Juli 2000 als Gesamtschuldner (§ 466 S. 1 StPO) auch für Auslagen der Staatskasse (Telefonüberwachungskosten) in Anspruch genommen wird, die teilweise bereits angefallen gewesen waren, bevor er als Tatbeteiligter identifiziert und gegen ihn ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.

Mit Beschluss vom 20. September 2001 hat die Strafkammer seine Erinnerung (§ 5 Abs. 1 GKG) als unbegründet verworfen.

Die dagegen gerichtete, nicht ausgeführte Beschwerde (§ 5 Abs. 2 GKG) ist unbegründet.

Nach §§ 464 a Abs. 1 S. 2, 465 Abs. 1 StPO trägt ein rechtskräftig Verurteilter auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen Auslagen der Staatskasse, soweit sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der Tat i. S. d. § 264 StPO stehen, wegen derer eine Verurteilung erfolgte. Zu den umlagefähigen Aufwendungen der Strafverfolgungsbehörden gehören auch die Telefonüberwachungskosten (§ 17 a Abs. 1 Nr. 3 ZSEG i. V. m. Nr. 9005 KVGKG).

Unerheblich ist, ob der Verurteilte zu der Zeit, als die Kosten entstanden sind, bereits Verdächtigter oder Beschuldigter gewesen ist. Die Erstattungspflicht umfasst auch die Auslagen für Ermittlungen, die zu seiner Identifizierung geführt haben (z. B. die gutachterliche Auswertung von Tatortspuren mit Erstellung eines "genetischen Fingerabdrucks").

Werden, wie vorliegend geschehen, Mitangeklagte in einem gemeinsamen Verfahren wegen derselben Tat i. S. d. § 264 StPO verurteilt, haften sie grundsätzlich für alle tatbezogenen Auslagen der Staatskasse als Gesamtschuldner (§ 466 S. 1 StPO). Ob zu einem früheren Zeitpunkt getrennte Verfahren geführt worden sind, ist unerheblich. Entscheidend ist allein die gerichtliche Eröffnung eines gemeinsamen Verfahrens (vgl. § 157 StPO "Angeklagter").

Ausgenommen von der gesamtschuldnerischen Haftung sind nur die in § 466 S. 2 StPO aufgeführten Kosten. Dazu gehören solche, die durch Untersuchungen entstanden sind, die ausschließlich gegen einen bestimmten Mitangeklagten gerichtet gewesen waren (z. B. Kosten eines Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit eines Angeklagten).

Dies ist bei den Telefonüberwachungskosten nicht der Fall. Die gesamten verdeckten Ermittlungen, zu denen auch die Maßnahmen nach § 100 a StPO gehörten, dienten der Aufklärung von Drogengeschäften einer Tätergruppe, deren Mitglieder zu Beginn der Ermittlungen nur teilweise namentlich bekannt gewesen waren (u. a. N. und L. ). Zu dieser Gruppe gehörte auch ein "A. ". Erst nachdem geklärt worden war, dass es sich dabei um den Beschwerdeführer handelt - zunächst hatte die Polizei einen A. E. aus W. in Verdacht - konnte gegen ihn Anfang August 1997 ein förmliches, zunächst aus taktischen Gründen getrennt geführtes Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, das am 23. Januar 1998 mit den Verfahren gegen die von Anfang an namentlich bekannten späteren Mitangeklagten verbunden wurde. In der Verbundsache wurde Anklage erhoben, das Hauptverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer, ebenso wie sein Lieferant N. , verurteilt.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2580292

NStZ-RR 2002, 160

StraFo 2002, 246

www.judicialis.de 2001

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