1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 408 AO erweitert die allgemeinen Kostenregelungen für die Verteidigung durch Rechtsanwälte im Steuerstrafverfahren, für das gem. § 385 AO die allgemeinen Regeln gelten, auf eine Verteidigung durch Angehörige steuerberatender Berufe.[1] Hintergrund dafür ist die Besonderheit im Steuerstrafverfahren, dass nicht nur Rechtsanwälte, sondern Angehörige steuerberatender Berufe die Verteidigung im Verfahren der Finanzbehörde allein oder im weitergehenden Verfahren gemeinsam mit einem Rechtsanwalt durchführen dürfen.[2] § 408 AO ist insoweit die erforderliche Rechtsgrundlage, die eine Kostenerstattung für verteidigende Angehörige steuerberatender Berufe dem Grunde nach regelt.[3]

[1] Webel, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 408 AO Rz. 2.

1.1 Begriff der Kosten

 

Rz. 1a

Kosten des Strafverfahrens sind zum einen die Gebühren und Auslagen der Staatskasse[1], zum anderen die notwendigen Auslagen eines Beteiligten.[2]

 

Rz. 2

Aus diesem Kostenbegriff folgen zwei verschiedene verfahrensrechtliche Aspekte: Zum einen stellt sich die Frage der Kostenerhebung durch Finanzbehörde, Staatsanwaltschaft und Gericht, zum anderen die Frage der Kostenerstattung der von Maßnahmen der Strafverfolgungsorgane Betroffenen.

[2] § 464a Abs. 2 StPO; vgl. zum Kostenbegriff im Besteuerungsverfahren Dumke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor §§ 78–133 AO Rz. 25ff.

2 Anwendungsbereich der Vorschrift (S. 1)

2.1 Kostenerstattung

 

Rz. 3

§ 408 AO betrifft nur die Kostenerstattung im Steuerstrafverfahren. Entsprechend gilt nach § 410 Abs. 1 Nr. 12 AO die Vorschrift im Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten. Gemäß § 385 Abs. 1 AO gelten auch für die Kosten des Steuerstrafverfahrens die Regelungen der StPO. Die Vorschrift ergänzt die strafprozessualen Regelungen über die Kosten des Strafverfahrens[1] für die notwendigen Auslagen eines Beteiligten, die ihm durch Heranziehung eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers entstanden sind. Diese Ergänzung ist wegen der Zulassung dieser Personen als Verteidiger durch § 392 AO notwendig.

[1] §§ 464–473a StPO.

2.2 Beteiligte

 

Rz. 4

§ 408 AO gilt nur für die Erstattung der Kosten von Beteiligten im gerichtlichen Steuerstrafverfahren.[1] Bei Einstellung des Verfahrens durch die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft ist § 408 AO nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar.[2]

Beteiligter ist der Angeschuldigte bzw. Angeklagte.[3] Zeugen und Sachverständige können nach dem JVEG Entschädigung verlangen, wenn sie zu Beweiszwecken herangezogen werden.[4]

Privat- oder Nebenkläger kommen bei Steuerstraftaten ebenfalls nicht in Betracht. Dies gilt auch im Falle der Gewerbesteuer für Gemeinden.

2.3 Grundzüge des Kostenrechts

2.3.1 Allgemeines

 

Rz. 5

Die Entscheidung über die Kostenfolge ist grundsätzlich abhängig vom Verfahrensergebnis.

2.3.2 Ermittlungsverfahren ohne gerichtliche Beteiligung

 

Rz. 6

Beginnt die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft mit der Einleitung[1] ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren, so fallen ihnen die Aufwendungen der Ermittlungen zur Last, wenn sie das Verfahren – ohne gerichtliche Beteiligung – einstellen.[2] Der Grund für die Verfahrenseinstellung ist insoweit unerheblich.

Mit Beginn der Ermittlungen kann sich der nunmehr zum Beschuldigten gewordene Bürger[3] eines Verteidigers[4] bedienen oder eigene ihm geboten erscheinende Verteidigungsmaßnahmen ergreifen. Die hierfür getätigten Aufwendungen hat er grundsätzlich selbst zu tragen, wenn die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt.[5]

 

Rz. 6a

Nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz kann der Beschuldigte nur bei bestimmten abschließend[6] aufgezählten Maßnahmen (z. B. Untersuchungshaft, Durchsuchung, Beschlagnahme, Sicherstellung) Entschädigung verlangen. Im Übrigen hat er nur die Möglichkeit, die Erstattung seiner Aufwendungen im Weg des Schadensersatzes wegen Amtspflichtverletzung[7] zu erlangen. Dies setzt aber eine rechtswidrige, vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Amtspflichten durch den Amtsträger voraus, was vom Beschuldigten zu beweisen ist.[8]

Eine Entschädigung nach dem StrEG kann nicht geltend gemacht werden, wenn eine Erstattung von Kosten und Auslagen i. S. d. §§ 464ff. StPO in Betracht kommt.[9]

2.3.3 Kostenfolge nach Einschaltung des Strafgerichts

 

Rz. 7

Nach § 464 Abs. 1 StPO ist in jeder verfahrensabschließenden Entscheidung (Urteil, Strafbefehl, Einstellungsbeschluss) auch zu entscheiden, wer die Verfa...

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