Rz. 1

[Autor/Stand] Eine Regelung über die Kosten des Verfahrens wurde erstmalig durch das 2. AOStrafÄndG vom 12.8.1968[2] in die RAO eingefügt. Die Erstattung der Verfahrenskosten war dort in § 444 RAO geregelt.

Die gesetzliche Kostenregelung steht in engem Zusammenhang mit der durch Art. 2 Nr. 21 EGOWiG neu in die StPO eingefügten Vorschrift des § 464a StPO. Nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen der Beteiligten auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind (s. auch Rz. 28 f.). Da die Befugnisse eines Verteidigers in Strafverfahren wegen Steuervergehen in bestimmtem Umfang auch von den Angehörigen der steuerberatenden Berufe ausgeübt werden können, sollten auch deren Gebühren und Auslagen erstattungsfähig sein. Eine gesetzliche Gebührenregelung bestand für diese Berufsgruppen zu der Zeit noch nicht.

Durch das EGStGB v. 2.3.1974 wurde § 444 RAO durch Art. 161 Nr. 29 nur geringfügig geändert[3]. Die derzeit gültige Fassung hat die Vorschrift durch die AO 1977 vom 16.3.1976[4] erhalten.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Auch im Steuerstrafverfahren finden über die Generalverweisung in § 385 Abs. 1 AO (vgl. die Erl. dort) die allgemeinen Kostenvorschriften der Strafverfahrensgesetze (§§ 464 ff. StPO, §§ 55, 164 GVG, §§ 74, 104 Abs. 1 Nr. 13, § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG) Anwendung. In Ergänzung dazu enthält § 408 AO eine Sonderregelung, in der unter Bezugnahme auf die entsprechende Regelung der StPO (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO) für das Steuerstrafverfahren der Begriff der sog. notwendigen Auslagen erweitert (§ 408 Satz 1 AO) und darüber hinaus festgelegt wird, wie zu verfahren ist, wenn eine gesetzliche Regelung der Gebühren und Auslagen nicht vorhanden ist (§ 408 Satz 2 AO ).

Die Ergänzung besteht darin, dass zu den notwendigen Auslagen auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gehören. Gemäß § 392 AO können diese Berufsangehörigen in Steuerstrafsachen zu (Mit-)Verteidigern gewählt werden (s. § 392 Rz. 61 ff., 91 ff. sowie die Literaturnachw. zu Beginn der Erl. zu § 392). Dieser Umstand erfordert eine spezielle Regelung hinsichtlich der Kostenerstattung für deren Inanspruchnahme, die der Gesetzgeber in § 408 AO getroffen hat. Der steuerliche Berater ist damit gebührenrechtlich einem Rechtsanwalt gleichgestellt. § 408 AO gilt unabhängig davon, ob der steuerliche Berater allein (§ 392 Abs. 1 Halbs. 1 AO) oder gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt oder (Fach-)Hochschullehrer (§ 392 Abs. 1 Halbs. 2 AO) für den Beschuldigten tätig geworden ist.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Für das Bußgeldverfahren gilt § 408 entsprechend (vgl. § 410 Abs. 1 Nr. 12 AO, s. dazu § 412 Rz. 17).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[2] BGBl. I 1968, 953 ff. (956).
[3] Vgl. den ersten Antrag und den ersten Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Einführungsgesetzes zum StGB (EGStGB) – BT-Drucks. 7/550 – in BT-Drucks. 7/1232, Art. 144a, Nr. 26, S. 276, betr. § 444; BT-Drucks. 7/1261, zu BT-Drucks. 7/1232, 51, betr. Art. 144a.
[4] BGBl. I 1976, 613 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023

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