Rz. 43

[Autor/Stand] Erforschung von Steuerstraftaten (s. Rz. 145 ff.) und Steuerordnungswidrigkeiten (s. Rz. 345).

Befugnisse der Fahndung: Rechte (und Pflichten) wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes (§ 404 Satz 1 AO i.V.m. § 163 StPO). Dazu gehören die Ermittlungsbefugnisse, die diesen Personenkreisen nach der StPO zugewiesen sind.

Einzelheiten: s. § 385 Rz. 93 ff. i.V.m. § 385 Rz. 76 ff.; nachst. Rz. 282 ff., 289 ff.

Rechte des Beschuldigten (s. § 385 Rz. 143 ff.):

Pflichten des Beschuldigten: grds. keine Pflicht zur Mitwirkung; insb.

[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023

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