Rz. 43
[Autor/Stand] Erforschung von Steuerstraftaten (s. Rz. 145 ff.) und Steuerordnungswidrigkeiten (s. Rz. 345).
Befugnisse der Fahndung: Rechte (und Pflichten) wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes (§ 404 Satz 1 AO i.V.m. § 163 StPO). Dazu gehören die Ermittlungsbefugnisse, die diesen Personenkreisen nach der StPO zugewiesen sind.
Einzelheiten: s. § 385 Rz. 93 ff. i.V.m. § 385 Rz. 76 ff.; nachst. Rz. 282 ff., 289 ff.
- Anordnung von Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstigen Maßnahmen nach den für die Ermittlungspersonen der StA geltenden Vorschriften (§ 404 Satz 2 AO i.V.m. § 399 Abs. 2 Satz 2 AO).
- Durchsicht der Papiere/Daten des von der Durchsuchung Betroffenen (§ 404 Satz 2 AO i.V.m. § 110 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).
Rechte des Beschuldigten (s. § 385 Rz. 143 ff.):
- Schweigerecht (s. § 385 Rz. 143 und 198 und unten Rz. 371);
- Recht auf Wahl eines Verteidigers (s. Rz. 376 ff.);
- Einlegung von Rechtsmitteln gegen strafprozessuale Zwangsmittel (s. § 385 Rz. 372 ff. und unten Rz. 425 ff.).
Pflichten des Beschuldigten: grds. keine Pflicht zur Mitwirkung; insb.
- keine Pflicht zum Erscheinen vor der Steufa (s. § 385 Rz. 197 und unten Rz. 372);
- keine Pflicht zur Herausgabe (s. § 385 Rz. 144);
- keine Pflicht zur Aussage (s. § 385 Rz. 143 und 198 ff.).
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